Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (4)
Final Q&A 2013_588
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 08/05/2014
Art. 36
Rejected Q&A 2023_6919
Veröffentlicht: 12/01/2024
Art. 36
Rejected Q&A 2019_5022
Veröffentlicht: 11/02/2022
Art. 36
Final Q&A 2020_5171
Veröffentlicht: 22/12/2022
Art. 36
Rejected Q&A 2024_6990
Veröffentlicht: 05/03/2024
Art. 36
Rejected Q&A 2019_5050
Veröffentlicht: 11/02/2022
Art. 36
Final Q&A 2013_9
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 31/10/2013
Art. 36(1)
Final Q&A 2013_624
Aktualisiert: 16/09/2021
Veröffentlicht: 11/04/2014
Art. 36(1)
Final Q&A 2014_986
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 11/07/2014
Art. 36(1)
Final Q&A 2013_423
Veröffentlicht: 21/03/2014
Art. 36(1)
Rejected Q&A 2022_6646
Veröffentlicht: 16/10/2023
Art. 36(1)
Final Q&A 2014_1567
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 17/07/2015
Art. 36(1)
Final Q&A 2016_2785
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 30/06/2017
Art. 36(1)
Final Q&A 2017_3132
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 21/04/2017
Art. 36(1)
Final Q&A 2016_2795
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 31/03/2017
Art. 36(1)
Rejected Q&A 2014_1568
Veröffentlicht: 11/02/2022
Art. 36(1)
Final Q&A 2014_1658
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 19/06/2015
Art. 36(1)
Q&A under review 2021_6021
Eingereicht: 28/05/2021
Art. 36(1)
Rejected Q&A 2021_6024
Veröffentlicht: 14/02/2022
Art. 36(1)(a)
Final Q&A 2020_5567
Veröffentlicht: 26/02/2021
Art. 36(1)(b)
Final Q&A 2013_258
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 30/04/2014
Art. 36(1)(c)
Final Q&A 2023_6748
Veröffentlicht: 23/02/2024
Art. 36(1)(f)
Final Q&A 2022_6379
Veröffentlicht: 10/02/2023
Art. 36(1)(f)
Final Q&A 2020_5128
Veröffentlicht: 15/07/2022
Art. 36(1)(f)
Final Q&A 2017_3543
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 02/03/2018
Art. 36(1)(f), 36(1)(h), 36(1)(i)
Final Q&A 2017_3292
Aktualisiert: 26/03/2021
Veröffentlicht: 03/11/2017
Art. 36(1)(h)
Final Q&A 2021_6211
Veröffentlicht: 10/02/2023
Art. 36(1)(i)
Final Q&A 2020_5629
Veröffentlicht: 15/07/2022
Art. 36(1)(m)
Final Q&A 2021_5785
Veröffentlicht: 03/03/2023
Art. 36(1)(m)
Q&A under review 2022_6351
Eingereicht: 02/02/2022
Art. 36(1)(m)
Suche im Rechtsakt

Artikel 36 - Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals

Artikel 36

Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals

(1)  

Die Institute ziehen von den Posten ihres harten Kernkapitals folgende Positionen ab:

a) 

Verluste des laufenden Geschäftsjahres,

b) 

immaterielle Vermögenswerte mit Ausnahme vorsichtig bewerteter Software-Vermögenswerte, auf deren Wert die Abwicklung, Insolvenz oder Liquidation des Instituts keine negativen Auswirkungen hat,

d) 

für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge nach dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) berechnen, die negativen Beträge aus der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge nach den Artikeln 158 und 159,

f) 

direkte, indirekte und synthetische Positionen eines Instituts in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, einschließlich eigener Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist,

g) 

direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, die eine Überkreuzbeteiligung mit dem Institut eingegangen sind, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, dessen Eigenmittel künstlich zu erhöhen,

h) 

den maßgeblichen Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält,

i) 

den maßgeblichen Betrag der direkten, indirekten und synthetischen Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält,

j) 

den Betrag der gemäß Artikel 56 von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringenden Posten, der die Posten des zusätzlichen Kernkapitals des Instituts überschreitet,

k) 

den Risikopositionsbetrag aus folgenden Posten, denen ein Risikogewicht von 1 250  % zuzuordnen ist, wenn das Institut als Alternative zur Anwendung eines Risikogewichts von 1 250  % jenen Risikopositionsbetrag vom Betrag der Posten des harten Kernkapitals abzieht:

i) 

qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors,

ii) 

Verbriefungspositionen gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253,

iii) 

Vorleistungen gemäß Artikel 379 Absatz 3,

iv) 

Positionen in einem Korb, deren Risikogewichte ein Institut gemäß Artikel 153 Absatz 8 nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann,;

v) 

Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes gemäß Artikel 155 Absatz 4,

l) 

jede zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbare steuerliche Belastung auf Posten des harten Kernkapitals, es sei denn, das Institut passt den Betrag der Posten des harten Kernkapitals in angemessener Form an, wenn eine solche steuerliche Belastung die Summe, bis zu der diese Posten zur Deckung von Risiken oder Verlusten dienen können, verringert,

m) 

den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen;

n) 

für eine Mindestwertzusage nach Artikel 132c Absatz 2 jeden Betrag, um den der aktuelle Marktwert der Anteile eines OGA, die der Mindestwertzusage zugrunde liegen, den Barwert der Mindestwertzusage unterschreitet und für den das Institut noch keine Verringerung der Posten des harten Kernkapitals vorgenommen hat.

(2)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Anwendung der Abzüge nach Absatz 1 Buchstaben a, c, e, f, h, i und l sowie der entsprechenden Abzüge nach Artikel 56 Buchstaben a, c, d und f und Artikel 66 Buchstaben a, c und d zu präzisieren.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(3)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um zu präzisieren welche Arten von Kapitalinstrumenten von Finanzinstituten und — in Abstimmung mit der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010  ( 17 ) errichtete Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) — von Drittland-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen sowie Unternehmen, die gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, von den folgenden Eigenmittelelementen in Abzug gebracht werden:

a) 

Posten des harten Kernkapitals,

b) 

Posten des zusätzlichen Kernkapitals,

c) 

Posten des Ergänzungskapitals.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juli 2013.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(4)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anwendung der Abzüge nach Absatz 1 Buchstabe b präzisiert wird, einschließlich der Wesentlichkeit der negativen Auswirkungen auf den Wert, die nicht zu aufsichtlichen Bedenken Anlass geben.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.


( 17 )  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.