Aktualisiert 16/01/2026
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2026
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 310 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 310 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 310

Ein Institut wendet auf seine nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP ein Risikogewicht von 0 % an.