Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (15)
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Artikel 142 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 142

Begriffsbestimmungen

(1)  

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1. 

Ratingsystem“ alle Methoden, Prozesse, Kontrollen, Datenerhebungs- und IT-Systeme, die zur Beurteilung von Kreditrisiken, zur Zuordnung von Risikopositionen zu Bonitätsstufen oder -pools sowie zur Quantifizierung von Ausfall- und Verlustschätzungen für eine bestimmte Risikopositionsart dienen,

1a. 

Risikopositionsklasse“ eine der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a, Buchstabe aa Ziffer i oder ii, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffer i, ii oder iii, Buchstabe d Ziffer i, ii, iii oder iv, Buchstabe e, Buchstabe ea, Buchstabe f oder Buchstabe g genannten Risikopositionsklassen,

1b. 

Risikoposition gegenüber Unternehmen“ eine Risikoposition, die einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i, ii oder iii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet ist,

1c. 

Risikoposition aus dem Mengengeschäft“ eine Risikoposition, die einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i, ii, iii oder iv genannten Risikopositionsklassen zugeordnet ist,

1d. 

Risikoposition gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen“ eine Risikoposition, die einer der in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe aa Ziffer i oder ii genannten Risikopositionsklassen zugeordnet ist,

2. 

Risikopositionsart“ eine Gruppe einheitlich gesteuerter Risikopositionen, die auf ein einziges Unternehmen oder eine einzige Untergruppe von Unternehmen in einer Gruppe beschränkt werden können, sofern dieselbe Risikopositionsart in anderen Unternehmen der Gruppe unterschiedlich gesteuert wird,

3. 

Geschäftsbereich“ getrennte organisatorische oder rechtliche Einheiten, Geschäftsfelder oder geografische Standorte,

4. 

großes beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche“ ein Unternehmen der Finanzbranche, das alle folgenden Bedingungen erfüllt:

a) 

die auf Einzel- oder konsolidierter Basis berechnete Bilanzsumme des Unternehmens oder — falls vorhanden — des Mutterunternehmens beträgt mindestens 70 Mrd. EUR, wobei zur Ermittlung der Bilanzsumme der jüngste geprüfte Jahresabschluss bzw. konsolidierte Jahresabschluss herangezogen wird,

b) 

das Unternehmen unterliegt entweder direkt auf Einzel- oder konsolidierter Basis oder indirekt infolge der aufsichtlichen Konsolidierung seines Mutterunternehmens Aufsichtsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2019/2033, der Richtlinie 2009/138/EG oder rechtlichen Aufsichtsanforderungen eines Drittlands, die den genannten Rechtsakten der Union zumindest gleichwertig sind,

5. 

nicht beaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche“ ein Unternehmen der Finanzbranche, das die unter Nummer 4 Buchstabe b festgelegte Bedingung nicht erfüllt,

5a. 

Großunternehmen“ jedes Unternehmen, dessen konsolidierter Jahresumsatz 500 Mio. EUR übersteigt oder das einer Gruppe angehört, bei der der Gesamtjahresumsatz der konsolidierten Gruppe 500 Mio. EUR übersteigt,

6. 

Schuldnerklasse“ eine Risikokategorie innerhalb der Schuldner-Ratingskala eines Ratingsystems, der Schuldner auf der Grundlage von festgelegten und eindeutigen Ratingkriterien zugeordnet werden und von der Schätzungen in Bezug auf die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) abgeleitet werden;

7. 

Fazilitätsklasse“ eine Risikokategorie innerhalb der Fazilitäts-Ratingskala eines Ratingsystems, der Risikopositionen auf der Grundlage von festgelegten und eindeutigen Ratingkriterien zugeordnet werden und von der eigene Schätzungen der LGD abgeleitet werden,

8a. 

Ansatz für die Modellierung von PD/LGD-Anpassungen“ einen Ansatz, bei dem eine Anpassung der LGD oder eine Anpassung sowohl der PD als auch der LGD der zugrunde liegenden Risikoposition modelliert wird,

9. 

RW-Untergrenze des Sicherungsgebers“ das Risikogewicht, das bei einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber angewendet werden müsste,

10. 

Im Fall einer Risikoposition, für die ein Institut den IRB-Ansatz anwendet und dabei seine eigenen Schätzungen der LGD nach Artikel 143 verwendet, „anerkannte“ Absicherung ohne Sicherheitsleistung eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung, deren Auswirkungen auf die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge oder erwartete Verlustbeträge für die zugrunde liegende Risikoposition gemäß Artikel 108 Absatz 3 anhand einer der folgenden Methoden berücksichtigt wird:

b) 

des Risikoparametersubstitutionsansatzes im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD im Sinne des Artikels 192 Nummer 5,

11. 

SA-CCF“ den im Rahmen des Kapitels 2 anwendbaren Prozentsatz gemäß Artikel 111 Absatz 2,

12. 

IRB-CCF“ eigene Schätzungen des Kreditumrechnungsfaktors.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Nummer 5a müssen bei der Beurteilung hinsichtlich der Umsatzschwellen die Beträge so berichtet werden, wie sie in den Angaben in den geprüften Jahresabschlüssen der Unternehmen bzw. — bei konsolidierten Gruppen angehörenden Unternehmen — der konsolidierten Gruppen gemäß dem für das Mutterunternehmen an der Spitze der konsolidierten Gruppe geltenden Rechnungslegungsstandard erscheinen. Die Zahlenangaben müssen sich entweder auf die während der letzten drei Jahre berechneten Durchschnittsbeträge oder auf die letzten von dem Institut alle drei Jahre aktualisierten Beträge stützen.

(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten vorbehaltlich des in Artikel 464 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens einen Beschluss dazu erlassen, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften eines Drittlandes denen der Europäischen Union mindestens gleichwertig sind. Solange kein solcher Beschluss erlassen wurde, dürfen Institute bis zum 1. Januar 2015 ein Drittland weiterhin gemäß diesem Absatz behandeln, sofern die jeweiligen zuständigen Behörden vor dem 1. Januar 2014 diese Behandlung als das für das betreffende Drittland zulässig anerkannt haben.