Aktualisiert 08/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
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Artikel 154 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 154

Risikogewichtete Positionsbeträge von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

(1)  

Die risikogewichteten Positionsbeträge von Risikopositionen aus dem Mengengeschäft werden nach den folgenden Formeln berechnet:

risikogewichteter Positionsbetrag = RW × Risikopositionswert

wobei das Risikogewicht (RW) wie folgt definiert ist:

i) 

wenn PD = 1, d.h. bei ausgefallenen Risikopositionen, beträgt

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;

wobei ELBE die bestmögliche Schätzung des Instituts für den aufgrund des Ausfalls der Risikoposition zu erwarteten Verlust gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h ist;

ii) 

wenn PD < 1, dann gilt:

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Dabei gilt:

N

= die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen, d. h., N(x) ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von 0 und einer Standardabweichung von 1 kleiner oder gleich x ist;

G

= die inverse kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen, d. h., wenn x = G(z), dann ist x der Wert, für den N(x) = z gilt;

R

= der Korrelationskoeffizient, der festgelegt ist als

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(3)  
Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht ausgefallen sind und ganz oder teilweise durch Wohnimmobilien besichert sind, wird der Wert, der sich aus der Korrelationskoeffizientenformel in Absatz 1 ergibt, durch einen Korrelationskoeffizienten R von 0,15 ersetzt.

Das Risikogewicht, das unter Berücksichtigung des in Unterabsatz 1 festgelegten Korrelationskoeffizienten R für eine zum Teil durch Wohnimmobilien besicherte Risikoposition gemäß Absatz 1 Ziffer ii berechnet wird, gilt sowohl für den besicherten als auch den unbesicherten Teil dieser Risikoposition.

(4)  
Bei QRRE, die nicht ausgefallen sind, wird der Wert, der sich aus der Korrelationskoeffizientenformel in Absatz 1 ergibt, durch einen Korrelationskoeffizienten R von 0,04 ersetzt.

Die zuständigen Behörden überprüfen die relative Volatilität der Verlustraten von QRRE, die derselben Risikopositionsart angehören, sowie über die gesamte Risikopositionsklasse „QRRE“ hinweg und teilen die Informationen über die typischen Merkmale der Verlustraten von qualifizierten revolvierenden Risikopositionen aus dem Mengengeschäft den Mitgliedstaaten und der EBA mit.

(5)  

Um für die Behandlung als Risikoposition aus dem Mengengeschäft in Frage zu kommen, müssen gekaufte Forderungen die Anforderungen des Artikels 184 sowie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Das Institut hat die Forderungen von einem nicht mit ihm verbundenen Dritten gekauft, und seine Risikoposition gegenüber dem Schuldner beinhaltet keine Risikopositionen, die von ihm direkt oder indirekt begründet wurden;

b) 

die gekauften Forderungen sind im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden. Als solches sind unternehmensinterne Kontoforderungen und Forderungen im Zusammenhang mit Gegenkonten zwischen Unternehmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, nicht zulässig;

c) 

das kaufende Institut hat einen Anspruch auf alle Erträge aus den gekauften Forderungen oder ist anteilig an diesen Erträgen beteiligt; und

d) 

das Portfolio der gekauften Forderungen ist ausreichend diversifiziert.

(6)  
Bei gekauften Mengengeschäftsforderungen können erstattungsfähige Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine Erstverlustabsicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beide bieten, vom Käufer der Forderungen oder vom Begünstigten der Sicherheit oder der Teilgarantie im Einklang mit Kapitel 5 Abschnitt 3 Unterabschnitte 2 und 3 als Erstverlustabsicherung behandelt werden. Der Verkäufer, der den erstattungsfähigen Kaufpreisnachlass anbietet, und der Geber einer Sicherheit oder einer Teilgarantie behandeln diese gemäß Kapitel 5 Abschnitt 3 Unterabschnitte 2 und 3 als Risikoposition in einer Erstverlustposition.
(7)  
Bei hybriden Pools gekaufter Forderungen aus dem Mengengeschäft, bei denen das kaufende Institut durch Immobilien besicherte Risikopositionen und qualifizierte revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nicht von anderen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft trennen kann, wird die Risikogewichtsfunktion angewandt, die die höchste Eigenmittelanforderung für diese Risikopositionen nach sich zieht.