Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 469a - Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen

Artikel 469a

Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen

Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m ziehen die Institute von den Posten des harten Kernkapitals den maßgeblichen Betrag der unzureichenden Deckung notleidender Risikopositionen nicht ab, wenn die Risikoposition vor dem 26. April 2019 begründet wurde.

Werden die Bedingungen einer vor dem 26. April 2019 begründeten Risikoposition durch das Institut so verändert, dass sich die Risikoposition des Instituts gegenüber dem Schuldner erhöht, so gilt die Risikoposition als zu dem Zeitpunkt begründet, zu dem die Änderung anwendbar wird, und fällt nicht mehr unter die in Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahmeregelung.