Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (1)
Suche im Rechtsakt

Artikel 465 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 465

Übergangsbestimmungen für die Eigenmitteluntergrenze

(1)  

Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung dürfen Institute bei der Berechnung des Gesamtrisikobetrags (TREA) folgenden Faktor x anwenden:

a) 

50 % im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025;

b) 

55 % im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026;

c) 

60 % im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027;

d) 

65 % im Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2028;

e) 

70 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029.

(2)  

Abweichend von Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 1 und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung dürfen Institute bei der Berechnung des Gesamtrisikobetrags (TREA) bis zum 31. Dezember 2029 folgende Formel anwenden:

image

Für die Zwecke dieser Berechnung berücksichtigen Institute die in Absatz 1 genannten anwendbaren Faktor x.

(3)  
Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung dürfen Institute Risikopositionen gegenüber Unternehmen, für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, bis zum 31. Dezember 2032 ein Risikogewicht von 65 % zuweisen, sofern die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten PD dieser Schuldner den Schätzungen der Institute zufolge nicht höher als 0,5  % sind.

Die EBA und die ESMA überwachen in Zusammenarbeit mit der EIOPA die Nutzung der in Unterabsatz 1 festgelegten Übergangsbehandlung und bewerten insbesondere

a) 

die Verfügbarkeit von Bonitätsbeurteilungen benannter ECAI für Unternehmen und die Frage, inwiefern sich dies auf die Kreditvergabe von Instituten an Unternehmen auswirkt;

b) 

die Entwicklung von Ratingagenturen, Hindernisse für den Marktzugang neuer Ratingagenturen, die Häufigkeit, mit der sich Unternehmen für ein Rating durch eine oder mehrere dieser Agenturen entscheiden und Hindernisse für die Verfügbarkeit von Bonitätsbeurteilungen von ECAI für Unternehmen;

c) 

mögliche Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den einzelnen Wirtschaftssektoren und geografischen Gebieten und der Entwicklung privater oder öffentlicher Lösungen wie Kreditpunktebewertungen, von Instituten in Auftrag gegebene private Ratings und Ratings von Zentralbanken;

d) 

die Frage, ob die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber unbeurteilten Unternehmen angemessen sind, und ihre Auswirkungen auf die Finanzstabilität;

e) 

die Ansätze von Drittländern bei der Anwendung der Eigenmitteluntergrenze auf Risikopositionen gegenüber Unternehmen und langfristige Überlegungen zu gleichen Wettbewerbsbedingungen, die sich daraus ergeben könnten;

f) 

die Einhaltung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards.

Die EBA und die ESMA legen in Zusammenarbeit mit der EIOPA der Kommission bis zum 10. Juli 2029 über ihre Ergebnisse einen Bericht vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(4)  
Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iv und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung ersetzen Institute den α-Wert bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die in Anhang II aufgeführten Kontrakte gemäß den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 festgelegten Ansätzen bis zum 31. Dezember 2029 durch 1, wenn dieselben Risikopositionswerte für die Zwecke des Gesamtrisikobetrags ohne Anwendung der Untergrenze gemäß dem in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 festgelegten Ansatz berechnet werden.
(5)  

Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung können Mitgliedstaaten, sofern alle in Absatz 8 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt sind, Instituten gestatten,

a) 

bis zum 31. Dezember 2032 ein Risikogewicht von 10 % für den Teil der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen, der bis zu 55 % des gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmten Immobilienwerts ausmacht, zuzuweisen; und

b) 

bis zum 31. Dezember 2029 ein Risikogewicht von 45 % für den etwaigen verbleibenden Teil der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen, der bis zu 80 % des gemäß Artikel 125 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestimmten Immobilienwerts ausmacht, zuzuweisen, sofern die in Artikel 501 genannte Anpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko keine Anwendung findet.

(6)  
Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe a wird, wenn ein Institut ein nachrangiges Pfandrecht hält und es vorrangigere Pfandrechte gibt, die nicht von diesem Institut gehalten werden, der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 10 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts um den Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigeren Pfandrechte verringert wird.

Sofern von dem Institut nicht gehaltene Pfandrechte dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 10 % zugeordnet werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags etwaiger nicht von dem Institut gehaltener vorrangigerer Pfandrechte, um das Produkt aus Folgendem verringert wird:

a) 

55 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags vorrangigerer Pfandrechte, sofern vorhanden, sowohl von dem Institut gehaltener als auch von anderen Instituten gehaltener, und

b) 

dem Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen Pfandrechte, die dem vom Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, geteilt durch die Summe aller gleichrangigen Pfandrechte.

(7)  
Für die Zwecke von Absatz 5 Buchstabe b wird, wenn ein Institut ein nachrangiges Pfandrecht hält und es vorrangigere Pfandrechte gibt, die nicht von diesem Institut gehalten werden, der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 45 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 80 % des Immobilienwerts um den Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigeren Pfandrechte verringert wird.

Wenn nicht von dem Institut gehaltene Pfandrechte dem von dem Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, wird der Teil der Risikoposition des Instituts, dem ein Risikogewicht von 45 % zugewiesen werden kann, bestimmt, indem der Betrag von 80 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags etwaiger nicht von dem Institut gehaltenen vorrangigerer Pfandrechte, um das Produkt aus Folgendem verringert wird:

a) 

80 % des Immobilienwerts, abzüglich des Betrags vorrangigerer Pfandrechte, sofern vorhanden, sowohl von dem Institut gehaltener als auch von anderen Instituten gehaltener, und

b) 

dem Betrag der nicht von dem Institut gehaltenen Pfandrechte, die dem vom Institut gehaltenen Pfandrecht gleichrangig sind, geteilt durch die Summe aller gleichrangigen Pfandrechte.

(8)  

Für die Zwecke Risikogewichte des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a) 

für die Risikopositionen ist die Behandlung gemäß Artikel 125 Absatz 1 zulässig;

b) 

den in Betracht kommenden Risikopositionen wird ein Risikogewicht nach Teil 3 Titel 2 Kapitel 3 zugewiesen;

c) 

die Wohnimmobilien, mit denen die in Betracht kommenden Risikopositionen besichert sind, befinden sich in dem Mitgliedstaat, der die Erlaubnis erteilt hat;

d) 

die gemäß Artikel 430a Absatz 1 Buchstaben a und c oder gemäß Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a und c in der Fassung dieser am 27. Juni 2021 geltenden Buchstaben gemeldeten Verluste des Instituts bei dem Teil der Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien bis zum Wert des als Sicherheit gestellten Betrags oder — falls niedriger — bis zu 55 % des Immobilienwerts, sofern in Artikel 124 Absatz 9 nichts anderes bestimmt ist, besichert sind, haben in den vorausgegangenen acht Jahren durchschnittlich nicht mehr als 0,25  % der Summe der Risikopositionswerte aller ausstehenden Risikopositionen, die durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besichert sind, in einem bestimmten Jahr betragen;

e) 

in Bezug auf die in Betracht kommenden Risikopositionen hat das Institut bei Ausfall oder Zahlungsversäumnis des Schuldners die folgenden durchsetzbaren Rechte:

i) 

ein Recht auf die Wohnimmobilie, mit der die Risikoposition besichert ist, oder das Recht, gemäß Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe g ein Grundpfandrecht auf die Wohnimmobilie einzutragen;

ii) 

ein Recht auf die sonstigen Vermögenswerte und Einkünfte des Schuldners, entweder vertraglich oder nach anwendbarem nationalen Recht;

f) 

die zuständige Behörde hat sich vergewissert, dass die in den Buchstaben a bis e festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(9)  

Wurde die in Absatz 5 genannte Erlaubnis erteilt, so dürfen Institute, sofern alle Bedingungen nach Absatz 8 erfüllt sind, dem in Absatz 5 Buchstabe b genannten etwaigen verbleibenden Teil der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen bis zum 31. Dezember 2032 die folgenden Risikogewichte zuweisen:

a) 

52,5  % im Zeitraum vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2030;

b) 

60 % im Zeitraum vom 1. Januar 2031 bis zum 31. Dezember 2031;

c) 

67,5  % im Zeitraum vom 1. Januar 2032 bis zum 31. Dezember 2032.

(10)  
Erteilen die Mitgliedstaaten die in Absatz 5 genannte Erlaubnis, so teilen sie dies der EBA mit und begründen ihre Entscheidung. Die zuständigen Behörden teilen der EBA die Einzelheiten aller in Absatz 8 Buchstabe f genannten Vergewisserungen mit.
(11)  
Die EBA überwacht die Nutzung der in Absatz 5 festgelegten Übergangsbehandlung und legt der Kommission bis zum 31. Dezember 2028 über ihre Erkenntnisse im Hinblick auf die Angemessenheit der entsprechenden Risikogewichte einen Bericht vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(12)  
Die etwaige Verlängerung einer der in den Absätzen 3, 5 und 9 des vorliegenden Artikels sowie in Artikel 495b Absatz 1, Artikel 495c Absatz 1 und Artikel 495d Absatz 1 genannten Übergangsbestimmungen ist auf vier Jahre begrenzt und durch eine Bewertung zu begründen, die den in den angeführten Artikeln genannten gleichwertig ist.
(13)  

Abweichend von Artikel 92 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii oder Buchstabe b Ziffer ii und unbeschadet der in Artikel 92 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Ausnahmeregelung wenden die Institute für Risikopositionen, deren Risikogewicht unter Verwendung des SEC-IRBA oder des internen Bemessungsansatzes im Einklang mit Artikel 92 Absatz 4 bestimmt wird, wenn der Teil des Standard-Gesamtrisikobetrags für das Kreditrisiko, das Verwässerungsrisiko, das Gegenparteiausfallrisiko oder das Marktrisiko aus der Handelsbuchtätigkeit unter Verwendung des SEC-SA gemäß Artikel 261 oder 262 berechnet wird, bis zum 31. Dezember 2032 den folgenden Faktor p an:

a) 

p = 0,25 für eine Verbriefungsposition, auf die Artikel 262 Anwendung findet;

b) 

p = 0,5 für eine Verbriefungsposition, auf die Artikel 261 Anwendung findet.