Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 465 - Eigenmittelanforderungen

Artikel 465

Eigenmittelanforderungen

(1)  

Abweichend von Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten die folgenden Eigenmittelanforderungen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014:

a) 

eine harte Kernkapitalquote zwischen 4 % und 4,5 %,

b) 

eine Kernkapitalquote zwischen 5,5 % und 6 %.

(2)  
Die zuständigen Behörden legen die von Instituten einzuhaltende oder zu überschreitende Höhe der harten Kernkapitalquote und der Kernkapitalquote innerhalb der Bandbreiten nach Absatz 1 Buchstabe a fest und veröffentlichen diese Werte.