Artikel 465
Eigenmittelanforderungen
(1)
Abweichend von Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a und b gelten die folgenden Eigenmittelanforderungen ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014:
a)
eine harte Kernkapitalquote zwischen 4 % und 4,5 %,
b)
eine Kernkapitalquote zwischen 5,5 % und 6 %.
(2)
Die zuständigen Behörden legen die von Instituten einzuhaltende oder zu überschreitende Höhe der harten Kernkapitalquote und der Kernkapitalquote innerhalb der Bandbreiten nach Absatz 1 Buchstabe a fest und veröffentlichen diese Werte.