Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 466 - Erstmalige Anwendung Internationaler Rechnungslegungsvorschriften

Artikel 466

Erstmalige Anwendung Internationaler Rechnungslegungsvorschriften

Abweichend von Artikel 24 Absatz 2 räumen die zuständigen Behörden Instituten, die die Bewertung von Aktiva und außerbilanziellen Posten und die Bestimmung der Eigenmittel nach internationalen Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vornehmen müssen, eine 24monatige Vorlaufzeit zur Einrichtung der erforderlichen internen Verfahren und technischen Anforderungen ein.