Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (1)
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Artikel 325bc - Berechnung der partiellen Expected Shortfalls

Artikel 325bc

Berechnung der partiellen Expected Shortfalls

(1)  

Für die Berechnung sämtlicher in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls gehen die Institute wie folgt vor:

a) 

tägliche Berechnung der partiellen Expected Shortfalls;

b) 

einseitiges Konfidenzintervall von 97,5 %;

c) 

Institute berechnen für ein bestimmtes Portfolio von Handelsbuchpositionen und Positionen im Anlagebuch, die einem Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiko unterliegen, den partiellen Expected Shortfall zum Zeitpunkt ’t’ nach folgender Formel:

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dabei gilt:

PESt

=

der partielle Expected Shortfall zum Zeitpunkt t;

j

=

der Index des Liquiditätshorizonts gemäß den fünf in der ersten Spalte von Tabelle 1 aufgeführten Liquiditätshorizonten;

LHj

=

die Dauer des Liquiditätshorizonts j in Tagen gemäß Tabelle 1;

T

=

der Basishorizont; dabei gilt T = 10 Tage;

PESt(T)

=

der partielle Expected Shortfall, der sich ergibt, wenn gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 für jeden partiellen Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1 Szenarien künftiger Schocks mit einem Zeithorizont von 10 Tagen nur auf die Untergruppe modellierbarer Risikofaktoren der Positionen des Portfolios angewandt werden; und

PESt(T, j)

=

der partielle Expected Shortfall, der sich ergibt, wenn gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 für jeden partiellen Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1 Szenarien künftiger Schocks mit einem Zeithorizont von 10 Tagen nur auf die Untergruppe modellierbarer Risikofaktoren der Positionen des Portfolios angewandt werden, deren effektiver Liquiditätshorizont nach Artikel 325bd Absatz 2 mindestens LHj beträgt.



Tabelle 1

Liquiditätshorizont j

Dauer des Liquiditätshorizonts j

(in Tagen)

1

10

2

20

3

40

4

60

5

120

(2)  
Für die Berechnung der in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls

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und

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erfüllen die Institute neben den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die folgenden Anforderungen:
a) 
Bei der Berechnung von

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wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks lediglich auf die modellierbaren Risikofaktoren derjenigen Positionen des Portfolios an, die der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren angehören, die das Institut im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde in einer Weise ausgewählt hat, die sicherstellt, dass auf der Grundlage der über die letzten 60 Geschäftstage gebildeten Summe die folgende Bedingung erfüllt wird:

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Wenn ein Institut die in Absatz 1 genannte Anforderung nicht mehr erfüllt, unterrichtet es unverzüglich die zuständigen Behörden und aktualisiert die Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren innerhalb von zwei Wochen, sodass die Anforderung erneut erfüllt wird; erfüllt das Institut die Anforderung nach Ablauf von zwei Wochen nicht, so berechnet das Institut die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko für bestimmte Handelstische gemäß dem in Kapitel 1a dargelegten Ansatz, bis es der zuständigen Behörde gegenüber nachweisen kann, dass es die in Unterabsatz 1 genannte Anforderung erfüllt;

b) 
bei der Berechnung von

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wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks lediglich auf die modellierbaren Risikofaktoren derjenigen Positionen des Portfolios an, die der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren angehören, die das Institut für die Zwecke des Buchstabens a des vorliegenden Absatzes ausgewählt hat und die der Risikofaktorgruppe i gemäß Artikel 325bd zugeordnet wurden;
c) 
die Szenarien künftiger Schocks, die auf die unter den Buchstaben a und b genannten modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand von historischen Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit Finanzstress kalibriert werden, den das Institut so wählt, dass der partielle Expected Shortfall

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maximiert wird. Für die Ermittlung der Stressphase legen die Institute im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden einen Beobachtungszeitraum zugrunde, der spätestens am 1. Januar 2007 beginnt; und
d) 
das Institut kalibriert die in den partiellen Expected Shortfall

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einfließenden Daten anhand des Zwölfmonatszeitraums mit Finanzstress, den es für die Zwecke des Buchstabens c festgelegt hat.
(3)  
Für die Berechnung der in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls

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und

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erfüllen die Institute neben den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die folgenden Anforderungen:
a) 
Bei der Berechnung von

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wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks lediglich auf die modellierbaren Risikofaktoren derjenigen Positionen des Portfolios an, die der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren gemäß Absatz 2 Buchstabe a angehören;
b) 
bei der Berechnung von

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wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks lediglich auf die modellierbaren Risikofaktoren derjenigen Positionen des Portfolios an, die der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren gemäß Absatz 2 Buchstabe b angehören;
c) 

die Szenarien künftiger Schocks, die auf die unter den Buchstaben a und b des vorliegenden Absatzes genannten modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand der in Absatz 4 Buchstabe c genannten historischen Daten kalibriert werden; diese Daten werden mindestens monatlich aktualisiert.

(4)  
Für die Berechnung der in Artikel 325bb Absatz 1 genannten partiellen Expected Shortfalls

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und

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erfüllen die Institute neben den Anforderungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels die folgenden Anforderungen:
a) 
Bei der Berechnung von

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wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks auf sämtliche modellierbaren Risikofaktoren der Positionen des Portfolios an;
b) 
bei der Berechnung von

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wenden die Institute die Szenarien künftiger Schocks auf sämtliche modellierbaren Risikofaktoren der Positionen des Portfolios an, die der Risikofaktorgruppe i gemäß Artikel 325bd zugeordnet wurden;
c) 

die Szenarien künftiger Schocks, die auf die in den Buchstaben a und b genannten modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand von historischen Daten des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraums kalibriert werden; kommt es bei einer erheblichen Zahl modellierbarer Risikofaktoren eines Portfolios eines Instituts, die keiner Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren gemäß Absatz 2 Buchstabe a angehören, zu einem signifikanten Anstieg der Kursvolatilität, so können die zuständigen Behörden das Institut anweisen, historische Daten eines kürzeren als des vorausgehenden Zwölfmonatszeitraums zu verwenden, wobei dieser kürzere Zeitraum nicht kürzer als der vorausgehende Sechsmonatszeitraum sein darf; die zuständigen Behörden melden der EBA jede Entscheidung, mit der sie ein Institut anweisen, historische Daten aus einem kürzeren als einem Zwölfmonatszeitraum zu verwenden, und begründen diese Entscheidung.

(5)  
Bei der Berechnung eines partiellen Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1 behalten die Institute für partielle Expected Shortfalls, auf deren modellierbare Risikofaktoren sie nicht gemäß den Absätzen 2, 3 oder 4 des vorliegenden Artikels Szenarien künftiger Schocks anwenden müssen, die Werte der modellierbaren Risikofaktoren bei.
(6)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien für die Verwendung einfließender Daten in dem in diesem Artikel genannten Risikomessmodell festgelegt werden, einschließlich Kriterien für die Datengenauigkeit sowie Kriterien für die Kalibrierung der einfließenden Daten, wenn Marktdaten nicht ausreichen.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.