Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 325bf - Anforderungen an aufsichtliche Rückvergleiche und Multiplikationsfaktoren

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 325bf

Anforderungen an aufsichtliche Rückvergleiche und Multiplikationsfaktoren

(1)  

Für die Zwecke dieses Artikels liegt eine Überschreitung dann vor, wenn die Eintagesänderung des Werts eines Portfolios, das aus sämtlichen dem Handelstisch zugewiesenen Positionen besteht, die entsprechende Maßzahl des Risikopotenzials überschreitet, die auf der Grundlage des alternativen internen Modells des Instituts gemäß den folgenden Anforderungen errechnet wird:

a) 

für die Berechnung des Risikopotenzials gilt eine Haltedauer von einem Tag;

b) 

auf die Risikofaktoren der Positionen des Handelstisches gemäß Artikel 325bg Absatz 3, die gemäß Artikel 325be als modellierbar anzusehen sind, werden Szenarien künftiger Schocks angewandt;

c) 

die Szenarien künftiger Schocks, die auf die modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand der in Artikel 325bc Absatz 4 Buchstabe c genannten historischen Daten kalibriert werden;

d) 

sofern in diesem Artikel nichts anderes angegeben ist, beruht das alternative interne Modell des Instituts auf den gleichen Modellannahmen, die auch der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a zugrunde liegen.

(2)  
Die Institute zählen die täglichen Überschreitungen durch Rückvergleiche der hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Werts des Portfolios, das aus sämtlichen dem Handelstisch zugewiesenen Positionen besteht.
(3)  

Es ist davon auszugehen, dass ein Handelstisch eines Instituts die Rückvergleichsanforderung erfüllt, wenn er in den unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstagen nicht mehr als die folgende Höchstzahl von Überschreitungen verzeichnen musste:

a) 

12 Überschreitungen der mit einem einseitigen Konfidenzintervall von 99 % auf der Grundlage von Rückvergleichen der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts berechneten Maßzahl des Risikopotenzials;

b) 

12 Überschreitungen der mit einem einseitigen Konfidenzintervall von 99 % auf der Grundlage von Rückvergleichen der tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts berechneten Maßzahl des Risikopotenzials;

c) 

30 Überschreitungen der mit einem einseitigen Konfidenzintervall von 97,5 % auf der Grundlage von Rückvergleichen der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts berechneten Maßzahl des Risikopotenzials;

d) 

30 Überschreitungen der mit einem einseitigen Konfidenzintervall von 97,5 % auf der Grundlage von Rückvergleichen der tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts berechneten Maßzahl des Risikopotenzials.

(4)  

Die Institute ermitteln die täglichen Überschreitungen gemäß den folgenden Grundsätzen:

a) 

Ein Rückvergleich der hypothetischen Änderungen des Portfoliowerts beruht auf dem Vergleich zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und dem Wert des Portfolios am Ende des darauf folgenden Tages unter der Annahme unveränderter Positionen;

b) 

ein Rückvergleich der tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts beruht auf dem Vergleich zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und seinem tatsächlichen Wert am Ende des darauf folgenden Tages, ohne Gebühren und Provisionen;

c) 

eine Überschreitung liegt vor, wenn das Institut für einen Geschäftstag den Portfoliowert nicht bewerten oder die Maßzahl des Risikopotenzials gemäß Absatz 3 nicht berechnen kann.

(5)  
Die Institute berechnen für das Portfolio sämtlicher Positionen, die den Handelstischen zugewiesen sind, für die ihnen eine Erlaubnis zur Verwendung alternativer interner Modelle nach Artikel 325az Absatz 2 erteilt wurde, gemäß den Absätzen 6 und 7 des vorliegenden Artikels den in Artikel 325ba genannten Multiplikationsfaktor mc.
(6)  

Der Multiplikationsfaktor mc entspricht der Summe aus 1,5 und einem Aufschlag zwischen 0 und 0,5 gemäß Tabelle 3. Für das in Absatz 5 genannte Portfolio errechnet sich dieser Aufschlag auf der Grundlage der Zahl der Überschreitungen, die bei den Rückvergleichen der gemäß Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes berechneten Maßzahl des Risikopotenzials des Instituts während der unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage zu verzeichnen waren. Die Berechnung des Aufschlags erfüllt die folgenden Bedingungen:

a) 

Eine Überschreitung liegt vor, wenn die Eintagesänderung des Portfoliowerts die entsprechende Maßzahl des Risikopotenzials überschreitet, die mit Hilfe des internen Modells des Instituts gemäß den folgenden Anforderungen errechnet wird:

i) 

Haltedauer von einem Tag;

ii) 

einseitiges Konfidenzintervall von 99 %;

iii) 

auf die Risikofaktoren der Positionen des Handelstisches gemäß Artikel 325bg Absatz 3, die gemäß Artikel 325be als modellierbar anzusehen sind, werden Szenarien künftiger Schocks angewandt;

iv) 

die Szenarien künftiger Schocks, die auf die modellierbaren Risikofaktoren angewandt werden, basieren auf Daten, die anhand der in Artikel 325bc Absatz 4 Buchstabe c genannten historischen Daten kalibriert werden;

v) 

sofern in diesem Artikel nichts anderes angegeben ist, beruht das interne Modell des Instituts auf den gleichen Modellannahmen, die auch der Berechnung des Expected Shortfall gemäß Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a zugrunde liegen.

b) 

Die Zahl der Überschreitungen entspricht der Zahl der Überschreitungen bei den hypothetischen oder den tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts, je nachdem, welche Zahl höher ist.



Tabelle 3

Zahl der Überschreitungen

Aufschlag

Weniger als 5

0,00

5

0,20

6

0,26

7

0,33

8

0,38

9

0,42

Mehr als 9

0,50

Unter außergewöhnlichen Umständen können die zuständigen Behörden den Aufschlag auf den Wert beschränken, der sich für die Überschreitungen bei Rückvergleichen der hypothetischen Änderungen ergibt, wenn die Zahl der Überschreitungen bei Rückvergleichen der tatsächlichen Änderungen nicht auf Defekte des internen Modells zurückzuführen sind.

(7)  
Die zuständigen Behörden überwachen die Angemessenheit des Multiplikationsfaktors nach Absatz 5 und die Einhaltung der Rückvergleichsanforderungen nach Absatz 3 durch die Handelstische. Die Institute melden den zuständigen Behörden unverzüglich und in jedem Fall binnen fünf Geschäftstagen nach einer Überschreitung, wenn bei ihren Rückvergleichen Überschreitungen ausgewiesen werden, und begründen diese Überschreitungen.
(8)  
Abweichend von den Absätzen 2 und 6 des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, eine Überschreitung nicht zu berücksichtigen, wenn eine Eintagesänderung des Wertes seines Portfolios, die die entsprechende, nach dem internen Modell des Instituts berechnete Maßzahl des Risikopotenzials übersteigt, auf einen nicht modellierbaren Risikofaktor zurückzuführen ist. In diesem Fall weist das Institut der zuständigen Behörde gegenüber nach, dass das gemäß Artikel 325bk berechnete Stressszenario-Risikomaß des nicht modellierbaren Risikofaktors größer ist als die positive Differenz zwischen der Änderung des Portfoliowerts des Instituts und der entsprechenden Maßzahl des Risikopotenzials.
(9)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche konkreten Elemente für die Zwecke dieses Artikels in den hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowerts eines Instituts zu berücksichtigen sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. März 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

(10)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Bedingungen und Kriterien festgelegt werden, gemäß denen einem Institut gestattet werden kann, eine Überschreitung nicht zu berücksichtigen, wenn die Eintagesänderung des Wertes seines Portfolios, die die entsprechende gemäß dem internen Modell des Instituts berechnete Maßzahl des Risikopotenzials übersteigt, auf einen nicht modellierbaren Risikofaktor zurückzuführen ist.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen;