Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 517 - Begriffsbestimmung der anrechenbaren Eigenmittel

Artikel 517

Begriffsbestimmung der anrechenbaren Eigenmittel

Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2014 die Angemessenheit der Begriffsbestimmung der anrechenbaren Eigenmittel, die für die Zwecke von Teil 2 Titel III und Teil 4 angewandt wird, erstellt darüber einen Bericht und legt diesen, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.