Aktualisiert 03/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
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Artikel 333 - Im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen übertragene oder verliehene Wertpapiere

Artikel 333

Im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen übertragene oder verliehene Wertpapiere

Die Wertpapiere oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere übertragende Partei im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung und die verleihende Partei in einem Wertpapierverleihgeschäft beziehen die betreffenden Wertpapiere in die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Kapitel ein, sofern diese Wertpapiere Handelsbuchpositionen sind.