Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 333 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 333 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 333

Im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen übertragene oder verliehene Wertpapiere

Die Wertpapiere oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere übertragende Partei im Rahmen einer Rückkaufsvereinbarung und die verleihende Partei in einem Wertpapierverleihgeschäft beziehen die betreffenden Wertpapiere in die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen gemäß diesem Kapitel ein, sofern diese Wertpapiere Handelsbuchpositionen sind.