Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 203 - Anerkennungsfähigkeit von Garantien als Absicherung ohne Sicherheitsleistung

Artikel 203

Anerkennungsfähigkeit von Garantien als Absicherung ohne Sicherheitsleistung

Institute dürfen Garantien als anerkennungsfähige Absicherung ohne Sicherheitsleistung verwenden.