Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 397 - Berechnung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen für Großkredite im Handelsbuch

Artikel 397

Berechnung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen für Großkredite im Handelsbuch

(1)  
Die Berechnung der in Artikel 395 Absatz 5 Buchstabe b genannten Überschreitung erfolgt anhand der Elemente des gesamten Handelsbuchrisikos gegenüber dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden, auf welche die höchsten spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und/oder die Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V zutreffen und deren Summe dem Betrag der Überschreitung gemäß Artikel 395 Absatz 5 Buchstabe a entspricht.
(2)  
Ist die Obergrenze nicht länger als zehn Tage überschritten worden, entspricht die zusätzliche Eigenmittelanforderung 200 % der in Absatz 1 genannten Anforderungen für diese Elemente.
(3)  

Nach Ablauf von zehn Tagen nach Eintreten der Überschreitung werden die nach Absatz 1 bestimmten Elemente der Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 1 in aufsteigender Reihenfolge der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und/oder der Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V zugeordnet. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung entspricht der Summe der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und/oder der Anforderungen gemäß Artikel 299 und Teil 3 Titel V für diese Elemente, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor in Spalte 2 der Tabelle 1.



Tabelle 1

Spalte 1: Überschreitung der Obergrenzen

(  in % des Kernkapitals)

Spalte 2: Faktor

bis 40 %

200 %

zwischen 40 % und 60 %

300 %

zwischen 60 % und 80 %

400 %

zwischen 80 % und 100 %

500 %

zwischen 100 % und 250 %

600 %

über 250 %

900 %