Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (1)
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Artikel 375 - Anerkennung von Absicherungen im internen IRC-Modell

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 375

Anerkennung von Absicherungen im internen IRC-Modell

(1)  
Absicherungsgeschäfte dürfen in das interne Modell eines Instituts zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken einbezogen werden. Kauf- und Verkaufspositionen in Bezug auf dasselbe Finanzinstrument dürfen gegeneinander aufgerechnet werden. Absicherungs- oder Diversifizierungseffekte bei Kauf- und Verkaufspositionen in Bezug auf verschiedene Instrumente oder verschiedene Wertpapiere desselben Schuldners sowie Kauf- und Verkaufspositionen gegenüber verschiedenen Emittenten dürfen nur berücksichtigt werden, indem die Bruttokauf- und -verkaufspositionen über die verschiedenen Instrumente explizit modelliert werden. Institute bilden die Auswirkungen wesentlicher Risiken, die im Zeitraum zwischen dem Ablauf des Absicherungsgeschäfts und dem Liquiditätshorizont eintreten könnten, sowie das Potenzial für signifikante Basisrisiken in den Absicherungsstrategien aufgrund von Unterschieden zwischen den Instrumenten hinsichtlich unter anderem Produkt, Rang in der Kapitalstruktur, interner oder externer Bonitätsbeurteilung, Laufzeit, Jahrgang der originären Kreditgewährung (Vintage) ab. Ein Institut bildet ein Absicherungsgeschäft nur ab, soweit es auch dann haltbar ist, wenn sich der Schuldner einem Kredit- oder sonstigen Ereignis nähert.
(2)  

Bei Positionen, die über dynamische Absicherungsstrategien abgesichert werden, kann eine Anpassung des Absicherungsgeschäfts innerhalb des Liquiditätshorizonts der abgesicherten Position berücksichtigt werden, wenn das Institut

a) 

dafür optiert, die Anpassung des Absicherungsgeschäfts über die betreffende Gruppe von Handelsbuchpositionen hinweg konsistent zu modellieren;

b) 

nachweist, dass die Berücksichtigung der Anpassung zu einer besseren Risikomessung führt;

c) 

nachweist, dass die Märkte für die Instrumente, die zur Absicherung dienen, so liquide sind, dass eine solche Anpassung auch in Stressphasen möglich ist. Etwaige Restrisiken aus dynamischen Absicherungsstrategien müssen in der Eigenmittelanforderung zum Ausdruck kommen.