Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (3)
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Artikel 430b - Besondere Meldepflichten für Marktrisiken

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 430b

Besondere Meldepflichten für Marktrisiken

(1)  
Ab dem Geltungsbeginn des delegierten Rechtsakts nach Artikel 461a melden Kreditinstitute, die weder die in Artikel 94 Absatz 1 genannten Bedingungen noch die in Artikel 325a Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, für alle ihre Handelsbuchpositionen und alle ihre Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind, die Ergebnisse der Berechnung unter Zugrundelegung des alternativen Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a auf derselben Basis, wie diese Institute die Pflichten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c melden.
(2)  
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Institute melden gesondert die Berechnungen gemäß Artikel 325c Absatz 2 Buchstaben a, b und c für das Portfolio aller Handelsbuchpositionen oder Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind.
(3)  
Zusätzlich zu der Anforderung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels melden Institute ab dem Ende eines Dreijahreszeitraums nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuesten technischen Regulierungsstandards nach Artikel 325bd Absatz 7, Artikel 325be Absatz 3, Artikel 325bf Absatz 9 und Artikel 325bg Absatz 4 für diejenigen Positionen, die Handelstischen zugewiesen sind, für die die Institute von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Anwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Artikel 325az Absatz 2 erhalten haben, die Ergebnisse der Berechnungen unter Zugrundelegung dieses Ansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1b auf derselben Basis, wie diese Institute die Pflichten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c melden.
(4)  
Für die Zwecke der Meldepflichten gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels melden Institute gesondert die Berechnungen gemäß Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Buchstabe b Ziffern i und ii und für das Portfolio aller Handelsbuchpositionen oder Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind und Handelstischen zugewiesen sind, für die die Institute von den zuständigen Behörden die Erlaubnis zur Anwendung des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes gemäß Artikel 325az Absatz 2 erhalten haben.
(5)  
Die Institute können innerhalb einer Gruppe auf eine Kombination aus den in den Absätzen 1 und 3 genannten Ansätzen zurückgreifen, sofern die Berechnung nach dem in Absatz 1 genannten Ansatz 90 % der Gesamtberechnung nicht übersteigt. Ansonsten verwenden die Institute den in Absatz 1 genannten Ansatz für alle ihre Handelsbuchpositionen und alle ihre Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind.
(6)  
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die einheitlichen Meldebögen, die Anweisungen und die Methodik zur Verwendung der Bögen, die Meldeintervalle und -termine, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die Meldung gemäß diesem Artikel zu spezifizieren.

Etwaige neue Meldepflichten, die in diesen technischen Durchführungsstandards festgelegt werden, finden frühestens sechs Monate nach dem Tag ihres Inkrafttretens Anwendung.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 30. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.