Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 97 - Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

Achtung! Dieser Artikel wird am 26/06/2026 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2019/2033, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 97

Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten

(1)  
Im Einklang mit den Artikeln 95 und 96 halten Wertpapierfirmen und Firmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, die die in Anhang I Abschnitt A Nummern 2 und 4 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, anrechenbare Eigenmittel von mindestens einem Viertel der im vorausgegangen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten vor.
(2)  
Ist seit dem vorausgegangenen Jahr eine nach Ansicht der zuständigen Behörde wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Wertpapierfirma eingetreten, kann die zuständige Behörde die Anforderung nach Absatz 1 anpassen.
(3)  
Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr (ab dem Tag der Aufnahme der Geschäftstätigkeit) ausüben, müssen anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der im Geschäftsplan veranschlagten fixen Gemeinkosten vorhalten, sofern die zuständige Behörde nicht eine Anpassung dieses Plans verlangt.
(4)  

Die EBA arbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

die Berechnung der Anforderung, anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der im vorausgegangenen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten vorzuhalten,

b) 

die Bedingungen für die Anpassung der Anforderung, anrechenbare Eigenmittel in Höhe von mindestens einem Viertel der im vorausgegangenen Jahr angefallenen fixen Gemeinkosten vorzuhalten, durch die zuständige Behörde

c) 

die Berechnung der veranschlagten fixen Gemeinkosten von Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. März 2014 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.