Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 96 - Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit einem Anfangskapital in der in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Höhe

Achtung! Dieser Artikel wird am 26/06/2026 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623 und Verordnung 2019/2033, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 96

Eigenmittelanforderungen an Wertpapierfirmen mit einem Anfangskapital in der in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Höhe

(1)  

Für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 berechnen folgende Kategorien von Wertpapierfirmen, die Anfangskapital gemäß den Anforderungen des Artikels 28 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU vorhalten, den Gesamtrisikobetrag nach der in Absatz 2 beschriebenen Methode:

a) 

Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung oder Ausführung eines Kundenauftrags oder des möglichen Zugangs zu einem Clearing- und Abwicklungssystem oder einer anerkannten Börse handeln, sofern sie kommissionsweise tätig sind oder einen Kundenauftrag ausführen;

b) 

Wertpapierfirmen, die sämtliche nachstehenden Bedingungen erfüllen:

i) 

sie halten keine Kundengelder oder -wertpapiere,

ii) 

sie treiben nur Handel für eigene Rechnung,

iii) 

sie haben keine externen Kunden,

iv) 

sie lassen ihre Geschäfte unter der Verantwortung eines Clearinginstituts ausführen und abwickeln, wobei letzteres die Garantie dafür übernimmt.

(2)  

Für die in Absatz 1 genannten Wertpapierfirmen wird der Gesamtrisikobetrag als Summe folgender Summanden berechnet:

a) 

die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a bis d und f genannten Posten nach Anwendung des Artikels 92 Absatz 4,

b) 

der in Artikel 97 genannte Betrag, multipliziert mit dem Faktor 12,5.

(3)  
Wertpapierfirmen im Sinne des Absatzes 1 unterliegen sämtlichen anderen Bestimmungen des Titels VII Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 der Richtlinie 2013/36/EU über das operationelle Risiko.