Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 429f beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 429f - Berechnung des Risikopositionswerts außerbilanzieller Posten

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 429f

Berechnung des Risikopositionswerts außerbilanzieller Posten

(1)  
Die Institute berechnen gemäß Artikel 111 Absatz 1 den Risikopositionswert außerbilanzieller Posten, unter Ausschluss von in Anhang II genannten Derivatkontrakten, Kreditderivaten, Wertpapierfinanzierungsgeschäften und in Artikel 429d genannten Positionen.

Hat eine Zusage die Verlängerung einer anderen Zusage zum Gegenstand, so findet Artikel 166 Absatz 9 Anwendung.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 dürfen die Institute den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null.
(3)  
Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wenden die Institute auf die in Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d genannten außerbilanziellen Posten mit niedrigem Risiko einen Umrechnungsfaktor von 10 % an.