Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
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Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 192 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 192 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 192

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1. 

kreditgebendes Institut“ das Institut, das die betreffende Risikoposition hält;

2. 

besicherte Kreditvergabe“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;

3. 

Kapitalmarkttransaktion“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;

4. 

Basis-OGA“ einen OGA, dessen Anteile von einem anderen OGA erworben wurden;

5. 

Risikoparametersubstitutionsansatz im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener LGD-Schätzungen“ die gemäß Artikel 236a vorgenommene Substitution sowohl des PD- als auch des LGD-Risikoparameters der zugrunde liegenden Risikoposition durch die entsprechende PD und LGD, die im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zugewiesen würde.