Artikel 192
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
„kreditgebendes Institut“ das Institut, das die betreffende Risikoposition hält;
„besicherte Kreditvergabe“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
„Kapitalmarkttransaktion“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
„Risikoparametersubstitutionsansatz im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener LGD-Schätzungen“ die gemäß Artikel 236a vorgenommene Substitution sowohl des PD- als auch des LGD-Risikoparameters der zugrunde liegenden Risikoposition durch die entsprechende PD und LGD, die im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zugewiesen würde.