Artikel 192
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
1.
„kreditgebendes Institut“ das Institut, das die betreffende Risikoposition hält;
2.
„besicherte Kreditvergabe“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;
3.
„Kapitalmarkttransaktion“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;