Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (1)
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Artikel 192 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 192

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1. 

kreditgebendes Institut“ das Institut, das die betreffende Risikoposition hält;

2. 

besicherte Kreditvergabe“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;

3. 

Kapitalmarkttransaktion“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;

4. 

Basis-OGA“ einen OGA, dessen Anteile von einem anderen OGA erworben wurden.