Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (1)
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Artikel 192 - Begriffsbestimmungen

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 192

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1. 

kreditgebendes Institut“ das Institut, das die betreffende Risikoposition hält;

2. 

besicherte Kreditvergabe“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;

3. 

Kapitalmarkttransaktion“ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;

4. 

Basis-OGA“ einen OGA, dessen Anteile von einem anderen OGA erworben wurden.