Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (1)
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Artikel 311 - Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber ZGP, die bestimmte Bedingungen nicht mehr erfüllen

Artikel 311

Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber ZGP, die bestimmte Bedingungen nicht mehr erfüllen

(1)  
Die Institute wenden die Behandlung gemäß diesem Artikel an, wenn sie — nach einer öffentlichen Bekanntmachung oder durch eine Mitteilung der für eine von ihnen genutzte ZGP zuständigen Behörde oder der betreffenden ZGP selbst — davon Kenntnis erhalten, dass die ZGP die Bedingungen für ihre Zulassung bzw. Anerkennung nicht länger erfüllen wird.
(2)  

Ist die Bedingung nach Absatz 1 erfüllt, gehen die Institute innerhalb von drei Monaten, nachdem sie von dem darin genannten Umstand Kenntnis erhalten haben, oder zu einem früheren Zeitpunkt, wenn ihre zuständigen Behörden dies verlangen, hinsichtlich ihrer Risikopositionen gegenüber der betreffenden ZGP wie folgt vor:

a) 

Sie behandeln ihre Handelsrisikopositionen gegenüber der betreffenden ZGP gemäß Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe b;

b) 

sie behandeln ihre vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds der betreffenden ZGP und ihre nicht vorfinanzierten Beiträge zu der betreffenden ZGP gemäß Artikel 309;

c) 

sie behandeln ihre Risikopositionen gegenüber der betreffenden ZGP — außer den Risikopositionen nach den Buchstaben a und b — wie Risikopositionen gegenüber einem Unternehmen gemäß dem Standardansatz für das in Kapitel 2 festgelegte Kreditrisiko.