Artikel 384
Basisansatz
Ein Institut berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko gemäß Absatz 2 bzw. 3 des vorliegenden Artikels für ein Portfolio von Geschäften mit einer oder mehreren Gegenparteien anhand einer der folgenden Formeln, je nach Anwendbarkeit:
der in Absatz 2 des vorliegenden festgelegten Formel, wenn das Institut in die Berechnung ein oder mehrere gemäß Artikel 386 anerkannte anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte einbezieht;
der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Formel, wenn das Institut in die Berechnung keine gemäß Artikel 386 anerkannten anerkennungsfähigen Absicherungsgeschäfte einbezieht.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Ansätze dürfen nicht miteinander kombiniert werden.
Ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko wie folgt:
BACVAtotal = β · BACVAcsr–unhedged + DSCVA · (1 - β) · BACVAcsr–hedged
Dabei gilt:
BACVAtotal |
= die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Basisansatzes; |
BACVAcsr-unhedged |
= die für ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Bedingung erfüllt, gemäß Absatz 3 berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko im Rahmen des Basisansatzes; |
DSCVA |
= 0,65 ; |
β |
= 0,25 ; |
Dabei gilt:
a |
= 1,4 ; |
ρ |
= 0,5 ; |
C |
= der Index, der alle Gegenparteien bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in diesem Artikel festgelegten Ansatzes berechnet; |
NS |
= der Index, der alle Netting-Sätze mit einer betreffenden Gegenpartei bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des in diesem Artikel festgelegten Ansatzes berechnet; |
h |
= der Index, der alle gemäß Artikel 386 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Einzeladressen-Instrumente für eine betreffende Gegenpartei bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des im vorliegenden Artikel festgelegten Ansatzes berechnet; |
I |
= der Index, der alle gemäß Artikel 386 als anerkennungsfähige Absicherungsgeschäfte anerkannten Indexinstrumente für alle Gegenparteien bezeichnet, für die das Institut die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand des im vorliegenden Artikel festgelegten Ansatzes berechnet; |
RWc |
= das auf die Gegenpartei c anwendbare Risikogewicht; die Gegenpartei c wird einem der auf einer Kombination aus Sektor und Bonität beruhenden und gemäß Tabelle 1 bestimmten risikogewichteten Positionsbeträge zugeordnet. |
Liegen für eine bestimmte Gegenpartei keine externen Ratings vor, so dürfen Institute bei entsprechender Genehmigung durch die zuständigen Behörden die interne Beurteilung einem entsprechenden externen Rating zuordnen und ein Risikogewicht zuweisen, das entweder den Bonitätsstufen 1 bis 3 oder den Bonitätsstufen 4 bis 6 entspricht; andernfalls werden die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Risikopositionen angewandt.
= die effektive Laufzeit für den Netting-Satz NS mit der Gegenpartei c;
wird gemäß Artikel 162 berechnet; dabei wird jedoch für die Zwecke dieser Berechnung
nicht auf höchstens fünf Jahre, sondern auf die längste vertragliche Restlaufzeit im Netting-Satz beschränkt;
|
= der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko des Netting-Satzes NS mit der Gegenpartei c unter Berücksichtigung der Auswirkung von Sicherheiten gemäß den für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a und g jeweils anwendbaren in Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 bis 6 festgelegten Methoden; |
|
= der aufsichtliche Diskontfaktor für den Netting-Satz NS mit der Gegenpartei c. |
Für ein Institut, das die in Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 festgelegten Methoden verwendet, wird der aufsichtliche Diskontfaktor auf den Wert 1 festgesetzt; in allen anderen Fällen wird der aufsichtliche Diskontfaktor wie folgt berechnet:
rhc |
= der gemäß Tabelle 2 bestimmte aufsichtliche Korrelationsfaktor zwischen dem Kreditspreadrisiko der Gegenpartei c und dem Kreditspreadrisiko eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft h anerkannten Einzeladressen-Instruments für die Gegenpartei c; |
|
= die Restlaufzeit eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Einzeladressen-Instruments; |
|
= der Nominalwert eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Einzeladressen-Instruments; |
|
= der aufsichtliche Diskontfaktor für ein als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkanntes Einzeladressen-Instrument, der wie folgt berechnet wird:
|
|
= das aufsichtliche Risikogewicht eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Einzeladressen-Instruments; diese risikogewichteten Positionsbeträge beruhen auf einer Kombination aus Sektor und Bonität des Referenz-Kreditspreads des Absicherungsinstruments und werden gemäß Tabelle 1 bestimmt; |
|
= die Restlaufzeit einer oder mehrerer Positionen in demselben als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstrument; bei mehr als einer Position in demselben Indexinstrument entspricht |
|
= der volle Nominalwert einer oder mehrerer Positionen in demselben als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstrument; |
|
= der aufsichtliche Diskontfaktor für eine oder mehrere Positionen in demselben als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstrument, der wie folgt berechnet wird:
|
|
= das aufsichtliche Risikogewicht eines als anerkennungsfähiges Absicherungsgeschäft anerkannten Indexinstruments;
a)
Gehören alle Indexkomponenten demselben Sektor an und haben die gleiche Bonität, wie gemäß Tabelle 1 bestimmt, so wird
b)
gehören alle Indexkomponenten nicht demselben Sektor an oder haben nicht die gleiche Bonität, so wird |
Tabelle 1
Sektor der Gegenpartei |
Bonität |
|
Bonitätsstufen 1 bis 3 |
Bonitätsstufen 4 bis 6 und nicht beurteilt |
|
Zentralstaat, einschließlich Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen nach Artikel 117 Absatz 2 oder Artikel 118 |
0,5 % |
2,0 % |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaft und öffentliche Stellen |
1,0 % |
4,0 % |
Unternehmen der Finanzbranche, einschließlich von einem Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft gegründeter Kreditinstitute, und Geber von Förderdarlehen |
5,0 % |
12,0 % |
Grundstoffe, Energie, Industriegüter, Landwirtschaft, verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden |
3,0 % |
7,0 % |
Verbrauchsgüter und Dienstleistungen, Verkehr und Lagerung, Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen |
3,0 % |
8,5 % |
Technologie, Telekommunikation |
2,0 % |
5,5 % |
Gesundheitswesen, Versorgungsunternehmen, freiberufliche und technische Tätigkeiten |
1,5 % |
5,0 % |
Sonstige Sektoren |
5,0 % |
12,0 % |
Tabelle 2
Korrelationen zwischen Kreditspreads von Gegenpartei und Einzeladressen-Absicherungsinstrument |
|
Einzeladressen-Absicherungsinstrument h der Gegenpartei i |
rhc-Wert |
In Artikel 386 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i genannte Gegenparteien |
100 % |
In Artikel 386 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannte Gegenparteien |
80 % |
In Artikel 386 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii genannte Gegenparteien |
50 % |
Ein Institut, das die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt, berechnet die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko wie folgt:
Dabei gelten alle in Absatz 2 festgelegten Bedingungen.