Artikel 385
Vereinfachter Ansatz
(1)
Ein Institut, das alle in Artikel 273a Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt oder von der für es zuständigen Behörde gemäß Artikel 273a Absatz 4 die Erlaubnis erhalten hat, den in Artikel 282 festgelegten Ansatz anzuwenden, darf die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko als Quotienten aus den risikogewichteten Positionsbeträgen Positionsbeträgen für das Gegenparteirisiko bei Anlagebuch- bzw. Handelsbuchpositionen nach Artikel 92 Absatz 4 Buchstaben a und g und dem Divisor 12,5 berechnen.
(2)
Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung gelten die folgenden Anforderungen:
a)
Diese Berechnung wird nur auf Geschäfte angewandt, die den in Artikel 382 festgelegten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko unterliegen;
b)
als interne Sicherungsgeschäfte gegen Gegenpartei-Risikopositionen anerkannte Kreditderivate werden nicht in diese Berechnung einbezogen.
(3)
Ein Institut, das eine oder mehrere der in Artikel 273a Absatz 2 bzw. Absatz 4 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, muss den in Artikel 273b festgelegten Anforderungen genügen.