Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 385 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 385 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 385

Alternative zur Verwendung der CVA-Methoden für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen

Alternativ zu Artikel 384 dürfen Institute, die die Ursprungsrisikomethode nach Artikel 282 verwenden, nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde für die in Artikel 382 genannten Instrumente einen Multiplikationsfaktor von 10 auf die sich ergebenden risikogewichteten Positionsbeträge für das Gegenparteiausfallrisiko dieser Positionen anwenden, anstatt die Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko zu berechnen.