Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 454 - Offenlegung der Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken

Artikel 454

Offenlegung der Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken

Institute, die die fortgeschrittenen Messansätze gemäß den Artikeln 321 bis 324 zur Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verwenden, legen eine Beschreibung ihrer Nutzung von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen zur Minderung des genannten Risikos offen.