Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (2)
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Artikel 455 - Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 455

Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko

Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen nach Artikel 363 berechnen, legen folgende Informationen offen:

a) 

für jedes Teilportfolio:

i) 

die Charakteristika der verwendeten Modelle,

ii) 

gegebenenfalls in Bezug auf die internen Modelle für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und für Korrelationshandelsaktivitäten die verwendeten Methoden und die anhand eines internen Modells ermittelten Risiken, einschließlich einer Beschreibung der Vorgehensweise des Instituts bei der Bestimmung von Liquiditätshorizonten, sowie die Methoden, die verwendet wurden, um zu einer dem geforderten Soliditätsstandard entsprechenden Bewertung der Eigenmittel zu gelangen, und die Vorgehensweisen bei der Validierung des Modells,

iii) 

eine Beschreibung der auf das Teilportfolio angewandten Stresstests,

iv) 

eine Beschreibung der beim Rückvergleich und der Validierung der Genauigkeit und Konsistenz der internen Modelle und Modellierungsverfahren angewandten Ansätze,

b) 

den Umfang der Erlaubnis der zuständigen Behörde,

c) 

eine Beschreibung des Ausmaßes, in dem die Anforderungen der Artikel 104 und 105 eingehalten werden, und der dazu verwendeten Methoden,

d) 

den höchsten, den niedrigsten und den Mittelwert aus:

i) 

den täglichen Werten des Risikopotenzials über den gesamten Berichtszeitraum und an dessen Ende,

ii) 

den Werten des Risikopotenzials unter Stressbedingungen über den gesamten Berichtszeitraum und an dessen Ende,

iii) 

den Risikomaßzahlen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios über den gesamten Berichtszeitraum und an dessen Ende,

e) 

die Bestandteile der Eigenmittelanforderung nach Artikel 364,

f) 

den gewichteten durchschnittlichen Liquiditätshorizont für jedes von den internen Modellen für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko und für Korrelationshandelsaktivitäten abgedeckte Teilportfolio,

g) 

einen Vergleich zwischen den täglichen Werten des Risikopotenzials auf Basis einer eintägigen Haltedauer und den eintägigen Änderungen des Portfoliowerts am Ende des nachfolgenden Geschäftstages, einschließlich einer Analyse aller wesentlichen Überschreitungen im Laufe des Berichtszeitraums.