Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (2)
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Artikel 455 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 455

Verwendung interner Modelle für das Marktrisiko

(1)  

Ein Institut, das die Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko anhand der in Artikel 325az genannten internen Modelle berechnet, legt Folgendes offen:

a) 

die Ziele, die es mit seinen Handelstätigkeiten verfolgt, und die eingeführten Verfahren zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Kontrolle des Marktrisikos;

b) 

die in Artikel 104 Absatz 1 genannten Grundsätze zur Ermittlung der dem Handelsbuch zuzurechnenden Positionen;

c) 

eine allgemeine Beschreibung der Struktur der Handelstische, die von den internen Modellen erfasst werden, einschließlich — für jeden Handelstisch — einer allgemeinen Beschreibung der Geschäftsstrategie des Handelstisches, der dort zulässigen Instrumente und der jeweils wichtigsten Risikoarten in Bezug auf den Handelstisch;

d) 

einen Überblick über die Handelsbuchpositionen, die nicht von den internen Modellen erfasst werden, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der Struktur der Handelstische und der Art der den Handelstischen oder den Handelstischkategorien gemäß Artikel 104b zugewiesenen Instrumente;

e) 

die Struktur und Organisation ihrer Marktrisikomanagement-Funktion und Governance;

f) 

den Anwendungsbereich, die wichtigsten Merkmale und die wesentlichen Modellierungsoptionen der verschiedenen internen Modelle, anhand derer die Risikopositionsbeträge für die wichtigsten auf konsolidierter Ebene verwendeten Modelle berechnet werden, sowie eine Erläuterung, inwieweit diese internen Modelle auf konsolidierter Ebene verwendeten Modelle repräsentieren, gegebenenfalls einschließlich einer allgemeinen Beschreibung von Folgendem:

i) 

dem Modellierungsansatz, der zur Berechnung des in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe a genannten Expected Shortfall verwendet wird, einschließlich der Häufigkeit der Datenaktualisierung;

ii) 

der Methode, die zur Berechnung des in Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe b genannten Stressszenario-Risikomaßes verwendet wird, sofern es sich nicht um die in Artikel 325bk Absatz 3 vorgesehenen Festlegungen handelt;

iii) 

dem Modellierungsansatz, der zur Berechnung der in Artikel 325ba Absatz 2 genannten Eigenmittelunterlegung des Ausfallrisikos verwendet wird, einschließlich der Häufigkeit der Datenaktualisierung.

(2)  

Institute legen auf aggregierter Basis für alle Handelstische, die von den in Artikel 325az genannten internen Modellen erfasst werden, gegebenenfalls die folgenden Komponenten offen:

a) 

den aktuellsten Wert sowie den höchsten, den niedrigsten und den Mittelwert für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage

i) 

des undiversifizierten Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1;

ii) 

des undiversifizierten Expected Shortfall für jede vorgeschriebene Risikofaktorgruppe nach Artikel 325bb Absatz 1;

b) 

den aktuellsten Wert sowie den Mittelwert für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage

i) 

des Expected Shortfall nach Artikel 325bb Absatz 1;

ii) 

des Stressszenario-Risikomaßes nach Artikel 325ba Absatz 1 Buchstabe b;

iii) 

der Eigenmittelanforderung für das Ausfallrisiko nach Artikel 325ba Absatz 2;

iv) 

der Summe der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 325ba Absatz 3, einschließlich aller Komponenten der Formel und des anwendbaren Multiplikationsfaktors;

c) 

der Zahl der Überschreitungen, die sich in den unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstagen bei einem Konfidenzniveau von 99 % aus Rückvergleichen ergeben haben, nach Artikel 325bf Absatz 6.

(3)  
Institute legen auf aggregierter Basis für alle Handelstische die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken offen, die gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a berechnet würden, wenn den Instituten keine Erlaubnis erteilt worden wäre, für diese Handelstische ihre internen Modelle zu verwenden.