Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 325at beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 325at - Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Warenpositionsrisiko

Artikel 325at

Innerhalb der Unterklasse anwendbare Korrelationen für das Warenpositionsrisiko

(1)  
Für die Zwecke dieses Artikels werden zwei Waren als getrennte Waren betrachtet, wenn es auf dem Markt zwei Kontrakte gibt, die sich ausschließlich im Hinblick auf die zugrunde liegende Ware, die vertragsgemäß zu liefern ist, unterscheiden.
(2)  

Zwischen zwei der gleichen Unterklasse zugehörigen Sensitivitäten WSk und WSl wird der Korrelationsparameter ρklwie folgt festgelegt:

ρkl = ρkl (commodity) · ρkl (tenor) · ρkl (basis)
dabei gilt:
ρkl (commodity) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Waren der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen den innerhalb der Unterklasse anwendbaren Korrelationen in Tabelle 10;
ρkl (tenor) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Scheitelpunkte der Sensitivitäten k und l identisch sind, und in allen anderen Fällen 99 %; und
ρkl (basis) entspricht dem Wert 1, wenn die beiden Sensitivitäten hinsichtlich des Lieferorts der Ware identisch sind, und in allen anderen Fällen 99,90 %.
(3)  

Die innerhalb der Unterklasse anwendbaren Korrelationen ρkl (commodity) sind



Tabelle 10

Unterklasse

Bezeichnung der Unterklasse

Korrelation

ρkl (commodity)

1

Energie - feste Brennstoffe

55 %

2

Energie - flüssige Brennstoffe

95 %

3

Energie - Elektrizität und Emissionshandel

40 %

4

Güterbeförderung

80 %

5

unedle Metalle

60 %

6

gasförmige Brennstoffe

65 %

7

Edelmetalle (einschließlich Gold)

55 %

8

Körner und Ölsaat

45 %

9

Vieh- und Milchwirtschaft

15 %

10

Weichwaren und andere Agrarerzeugnisse

40 %

11

andere Erzeugnisse

15 %

(4)  

Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Folgendes:

a) 

Zwei Risikofaktoren, die der Unterklasse 3 in Tabelle 10 zugeordnet sind und Strom betreffen, der in unterschiedlichen Regionen erzeugt wird oder vertragsgemäß in unterschiedlichen Zeiträumen geliefert wird, sind als voneinander unabhängige Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos zu betrachten;

b) 

Zwei Risikofaktoren, die der Unterklasse 4 in Tabelle 10 zugeordnet sind und die Beförderung von Gütern betreffen, die auf unterschiedlichen Strecken befördert oder nicht in derselben Woche ausgeliefert werden, sind als voneinander unabhängige Risikofaktoren des Warenpositionsrisikos zu betrachten.