Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 445 - Offenlegung des Marktrisikos

Artikel 445

Offenlegung des Marktrisikos

Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b und c berechnen, legen die Anforderungen für jedes in diesen Buchstaben genannte Risiko getrennt offen. Darüber hinaus sind die Eigenmittelanforderungen für das spezielle Zinsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offenzulegen.