Artikel 445
Offenlegung des Marktrisikos
Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b und c berechnen, legen die Anforderungen für jedes in diesen Buchstaben genannte Risiko getrennt offen. Darüber hinaus sind die Eigenmittelanforderungen für das spezielle Zinsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offenzulegen.