Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (2)
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Artikel 445 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 445

Offenlegung des Marktrisikos

Institute, die ihre Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b und c berechnen, legen die Anforderungen für jedes in diesen Buchstaben genannte Risiko getrennt offen. Darüber hinaus sind die Eigenmittelanforderungen für das spezielle Zinsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offenzulegen.