Artikel 449b
Offenlegung der aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen
Die Institute legen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Unterabsatz 2 Informationen über ihre aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen offen.
Artikel 449b
Offenlegung der aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen
Die Institute legen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Unterabsatz 2 Informationen über ihre aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen offen.