Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 449b beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 449b - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 449b

Offenlegung der aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen

Die Institute legen gemäß Artikel 394 Absatz 2 Unterabsatz 2 Informationen über ihre aggregierten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen offen.