Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 271 - Ermittlung des Risikopositionswerts

Artikel 271

Ermittlung des Risikopositionswerts

1.  
Den Risikopositionswert der in Anhang II genannten Derivatgeschäfte ermittelt ein Institut nach diesem Kapitel.
2.  
Bei der Ermittlung des Risikopositionswerts von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenleihgeschäften oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann ein Institut anstatt nach Kapitel 4 nach diesem Kapitel verfahren.