Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (4)
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Artikel 279a - Aufsichtsdelta

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 279a

Aufsichtsdelta

(1)  

Die Institute berechnen das Aufsichtsdelta wie folgt:

a) 

Für Kauf- und Verkaufsoptionen, die dem Käufer das Recht geben, ein Basisinstrument zu einem oder mehreren bestimmten Daten in der Zukunft zu einem positiven Preis zu kaufen oder zu verkaufen, und die nicht der Kategorie ’Zinsrisiko’ zugeordnet wurden, verwenden die Institute folgende Formel:

image

dabei gilt:

δ

=

das Aufsichtsdelta;

sign

=

– 1 bei Verkauf von Kaufoptionen oder Kauf von Verkaufsoptionen;

sign

=

+ 1 bei Kauf von Kaufoptionen oder Verkauf von Verkaufsoptionen;

Typ

=

– 1 bei Verkaufsoptionen;

Typ

=

+ 1 bei Kaufoptionen;

N(x)

=

die kumulative Verteilungsfunktion einer standardnormalverteilten Zufallsvariablen (d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass eine normalverteilte Zufallsvariable mit einem Erwartungswert von null und einer Standardabweichung von eins kleiner oder gleich ’x’ ist);

P

=

der Kassa- oder Terminkurs des Basisinstruments der Option; für Optionen, deren Zahlungsströme von einem Durchschnittswert des Preises des Basisinstruments abhängen, ist P gleich dem Durchschnittswert zum Berechnungszeitpunkt;

K

=

der Ausübungspreis der Option;

T

=

der Zeitraum zwischen dem Ablaufdatum der Option (Texp) und dem Meldestichtag; für Optionen, die nur zu einem einzigen Datum ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum Texp gleich diesem Datum. Für Optionen, die zu mehreren Daten ausgeübt werden können, ist das Ablaufdatum Texp gleich dem letzten dieser Daten; T wird in Jahren nach einschlägiger Geschäftstagekonvention ausgedrückt; und

σ

=

die aufsichtliche Volatilität der Option gemäß Tabelle 1, bestimmt auf der Grundlage der Risikokategorie des Geschäfts und der Art des Basisinstruments der Option.



Tabelle 1

Kategorie

Basisinstrument

Aufsichtliche Volatilität

Fremdwährungsrisiko

Alle

15 %

Kreditrisiko

Einzeladressen-Instrument

100 %

Mehrfachadressen-Instrument

80 %

Aktienkursrisiko

Einzeladressen-Instrument

120 %

Mehrfachadressen-Instrument

75 %

Warenpositionsrisiko

Strom

150 %

Sonstige Waren (außer Strom)

70 %

Sonstige Risiken

Alle

150 %

Institute, die den Terminkurs des Basisinstruments einer Option verwenden, stellen sicher, dass:

i) 

der Terminkurs mit den Merkmalen der Option vereinbar ist;

ii) 

der Terminkurs auf der Grundlage eines zum Zeitpunkt der Meldung geltenden, relevanten Zinssatzes berechnet wird;

iii) 

der Terminkurs die erwarteten Zahlungsströme des Basisinstruments vor Ablauf der Option berücksichtigt;

b) 

für Tranchen einer synthetischen Verbriefung und ein n-ter-Ausfall-Kreditderivat verwenden die Institute die folgende Formel:

image

dabei gilt:



sign =

left accolade

+ 1 bei erworbener Kreditbesicherung

– 1 bei geleisteter Kreditbesicherung

A

=

der untere Tranchierungspunkt; für ein n-ter-Ausfall-Kreditderivategeschäft auf der Grundlage von Referenzeinheiten ’k’, A = (n – 1)/k; und

D

=

der obere Tranchierungspunkt; für ein n-ter-Ausfall-Kreditderivategeschäft auf der Grundlage von Referenzeinheiten ’k’, D = n/k;

c) 

Für nicht unter Buchstabe a oder b genannte Geschäfte verwenden die Institute folgendes Aufsichtsdelta:



δ =

left accolade

+ 1 „bei Kaufpositionen im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie“

– 1 „bei Verkaufspositionen im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie“

(2)  
Für die Zwecke dieses Abschnitts bedeutet eine Kaufposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3, dass sich der Marktwert des Geschäfts bei steigendem Wert dieses Risikofaktors erhöht, und eine Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3, dass der Marktwert des Geschäfts bei steigendem Wert dieses Risikofaktors sinkt.
(3)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:

a) 

die Formel, die Institute im Einklang mit den internationalen rechtlichen Entwicklungen zur Berechnung des Aufsichtsdeltas von Kauf- und Verkaufsoptionen der Kategorie „Zinsrisiko“ verwenden, unter Berücksichtigung von Marktbedingungen mit möglicherweise negativen Zinssätzen und einer für die Formel angemessenen aufsichtlichen Volatilität;

b) 

die Methode, um zu bestimmen, ob es sich bei einem Geschäft um eine Kauf- oder Verkaufsposition im primären Risikofaktor oder im wesentlichsten Risikofaktor in der bestimmten Risikokategorie für Geschäfte nach Artikelo277 Absatz 3 handelt.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.