Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 75 - Abzüge und Laufzeitanforderungen für Verkaufspositionen

Artikel 75

Abzüge und Laufzeitanforderungen für Verkaufspositionen

Die Laufzeitanforderungen für Verkaufspositionen gemäß Artikel 45 Buchstabe a, Artikel 59 Buchstabe a, Artikel 69 Buchstabe a und Artikel 72h Buchstabe a werden in Bezug auf solche Positionen als erfüllt betrachtet, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Das Institut besitzt das vertragliche Recht, die abgesicherte Kaufposition zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt an die sicherungsgebende Gegenpartei zu verkaufen;

b) 

die sicherungsgebende Gegenpartei des Instituts ist vertraglich verpflichtet, dem Institut die Kaufposition nach Buchstabe a zu diesem bestimmten künftigen Zeitpunkt abzukaufen.