Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 34 - Zusätzliche Bewertungsanpassungen

Artikel 34

Zusätzliche Bewertungsanpassungen

Institute wenden bei der Berechnung ihrer Eigenmittel die Anforderungen des Artikels 105 auf all ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte an und ziehen vom harten Kernkapital den Betrag der erforderlichen zusätzlichen Bewertungsanpassungen ab.