Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
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Artikel 380 - Aussetzung der Eigenmittelanforderungen

Artikel 380

Aussetzung der Eigenmittelanforderungen

Bei einem systemweiten Ausfall eines Abwicklungssystems, eines Clearingsystems oder einer zentralen Gegenpartei können die zuständigen Behörden die gemäß den Artikeln 378 und 379 berechneten Eigenmittelanforderungen bis zur Behebung des Schadens aussetzen. In diesem Falle wird das Versäumnis einer Gegenpartei, ein Geschäft abzuwickeln, nicht als kreditrisikorelevanter Ausfall angesehen.