Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 109 - Behandlung von Verbriefungspositionen

Artikel 109

Behandlung von Verbriefungspositionen

Die Institute berechnen den risikogewichteten Positionsbetrag für eine Position, die sie in einer Verbriefung halten, im Einklang mit Kapitel 5.