Artikel 428ac
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 40 %
Unbelastete Anteile von OGA, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 bei der Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote einen Abschlag von 40 % erhalten dürfen, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 40 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.