Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 480 - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 480

Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen und qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln

(1)  
Abweichend von Artikel 84 Buchstabe b, Artikel 85 Buchstabe b und Artikel 87 Buchstabe b werden die in diesen Artikeln genannten Prozentsätze ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 mit dem jeweiligen anwendbaren Faktor multipliziert.
(2)  

Für die Zwecke von Absatz 1 liegt der anwendbare Faktor innerhalb folgender Bandbreiten:

a) 

0,2 bis 1 ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014,

b) 

0,4 bis 1 ab dem 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015,

c) 

0,6 bis 1 ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 und

d) 

0,8 bis 1 ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017.

(3)  
Die zuständigen Behörden legen den anwendbaren Faktor innerhalb der in Absatz 2 genannten Bandbreiten fest und veröffentlichen diesen Wert.