Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 157 - Risikogewichtete Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko gekaufter Forderungen

Artikel 157

Risikogewichtete Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko gekaufter Forderungen

(1)  
Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko gekaufter Unternehmens- und Mengengeschäftsforderungen nach der Formel des Artikels 153 Absatz 1.
(2)  
Die Institute bestimmen die PD- und LGD-Parameter gemäß Abschnitt 4.
(3)  
Die Institute bestimmen den Risikopositionswert gemäß Abschnitt 5.
(4)  
Für die Zwecke dieses Artikels beträgt der Wert von M ein Jahr.
(5)  
Die zuständigen Behörden befreien ein Institut von der Berechnung und Anerkennung risikogewichteter Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko einer Art von Risikopositionen, das von gekauften Unternehmens- oder Mengengeschäftsforderungen verursacht wird, wenn das Institut gegenüber der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen hat, dass für dieses Institut das Verwässerungsrisiko für diese Art von Risikopositionen unerheblich ist.