Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
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Artikel 90 - Alternative zum Risikogewicht von 1250 %

Artikel 90

Alternative zum Risikogewicht von 1 250  %

Alternativ zur Anwendung eines Risikogewichts von 1 250  % auf Beträge, die die Höchstgrenzen nach Artikel 89 Absätze 1 und 2 überschreiten, dürfen Institute diese Beträge gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von den Posten des harten Kernkapitals abziehen.