Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 519c - Instrument zur Erleichterung der Einhaltung der Vorschriften

Artikel 519c

Instrument zur Erleichterung der Einhaltung der Vorschriften

(1)  
Die EBA entwickelt ein elektronisches Instrument, das darauf abzielt, den Instituten die Einhaltung dieser Verordnung und der Richtlinie 2013/36/EU sowie der technischen Regulierungsstandards, der technischen Durchführungsstandards und der Leitlinien und Meldebögen, die im Hinblick auf die Durchführung dieser Verordnung und der genannten Richtlinie angenommen werden, zu erleichtern.
(2)  

Das in Absatz 1 genannte Instrument versetzt jedes Institut mindestens in die Lage,

a) 

rasch festzustellen, welche Vorschriften das Institut angesichts seiner Größe und seines Geschäftsmodells einzuhalten hat;

b) 

zu verfolgen, welche Änderungen an den Gesetzgebungsakten und den einschlägigen Durchführungsbestimmungen, Leitlinien und Meldebögen vorgenommen wurden.