Artikel 520a
Anwendung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
Bis zum 1. Januar 2026 wenden die Institute weiterhin Teil 3 Titel IV und die Marktrisikoanforderungen der Artikel 430, 430b, 445 und 455 dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an.