Aktualisiert 20/10/2025
In Kraft

Fassung vom: 29/06/2025
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 520a beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 520a - Verordnung 575/2013 (CRR)

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2026 geändert. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2025/1496, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 520a

Anwendung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko

Bis zum 1. Januar 2026 wenden die Institute weiterhin Teil 3 Titel IV und die Marktrisikoanforderungen der Artikel 430, 430b, 445 und 455 dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an.