Aktualisiert 16/01/2026
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2026
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 520a beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 520a - Verordnung 575/2013 (CRR)

Artikel 520a

Anwendung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko

Bis zum 1. Januar 2027 wenden die Institute weiterhin Teil 3 Titel IV und die Marktrisikoanforderungen der Artikel 430, 430b, 445 und 455 dieser Verordnung in der am 8. Juli 2024 geltenden Fassung an.