Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 338 - Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 338

Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio

(1)  

Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungspositionen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate, die sämtliche nachstehende Kriterien erfüllen:

a) 

Bei den Positionen handelt es sich weder um Wiederverbriefungspositionen, Optionen auf Verbriefungstranchen noch um sonstige Derivateauf Verbriefungspositionen, bei denen keine anteiligen Ansprüche auf die Erträge aus einer Verbriefungstranche bestehen.

b) 

Sämtliche Referenztitel sind entweder

i) 

auf einen einzelnen Referenzschuldner oder Vermögenswert bezogene Instrumente, einschließlich Einzeladressen-Kreditderivate, für die ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht, oder

ii) 

herkömmlich gehandelte Indizes auf diese Referenzeinheiten.

Ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt wird als vorhanden angenommen, wenn unabhängige ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote existieren, sodass ein mit den letzten Verkaufspreisen oder gegenwärtigen konkurrenzfähigen ernsthaften Kauf- und Verkaufsquotierungen angemessen in Verbindung stehender Preis innerhalb eines Tages bestimmt werden kann und zu einem solchen Preis innerhalb relativ kurzer Zeit ein Geschäft im Einklang mit den Handelsusancen abgewickelt werden kann.

(2)  

Eine Position kann nicht Bestandteil des Korrelationshandelsportfolios sein, wenn ihre Referenz

a) 

eine zugrunde liegende Risikoposition ist, die im Anlagebuch eines Instituts nach dem Standardansatz für Kreditrisiken den Risikopositionsklassen „Mengengeschäft“ oder „durch Immobilien besicherte Risikopositionen“ zugeordnet werden könnte, oder

b) 

eine Risikoposition gegenüber einer Zweckgesellschaft ist, die direkt oder indirekt durch eine Position besichert ist, die selbst nicht für die Aufnahme in das Korrelationshandelsportfolio gemäß Absatz 1 und diesem Absatz in Betracht käme.

(3)  
Ein Institut darf in sein Korrelationshandelsportfolio Positionen aufnehmen, die weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate sind, jedoch andere Positionen dieses Portfolios absichern, sofern für das Instrument oder die ihm zugrunde liegenden Risikopositionen ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt im Sinne von Absatz 1 letzter Unterabsatz besteht.
(4)  

Ein Institut ermittelt den größeren der folgenden Beträge als Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios:

a) 

die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettokaufpositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde;

b) 

die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettoverkaufspositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würde.