Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 307 - Eigenmittelanforderungen für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP

Artikel 307

Eigenmittelanforderungen für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP

Ein Institut, das als Clearingmitglied auftritt, behandelt die aus seinen Beiträgen zum Ausfallfonds einer ZGP resultierenden Risikopositionen wie folgt:

a) 

Es berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung seiner vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP gemäß dem Ansatz nach Artikel 308;

b) 

es berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung seiner vorfinanzierten und nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer nicht qualifizierten ZGP gemäß dem Ansatz nach Artikel 309;

c) 

es berechnet die Eigenmittelanforderung zur Unterlegung seiner nicht vorfinanzierten Beiträge zum Ausfallfonds einer qualifizierten ZGP gemäß der Behandlung nach Artikel 310.