Artikel 111
Risikopositionswert
Der Risikopositionswert einer Aktivposition ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen sowie weiteren mit der Aktivposition verknüpften Verringerungen der Eigenmittel verbleibende Buchwert. Der Risikopositionswert einer in Anhang I genannten außerbilanziellen Position entspricht dem folgenden Prozentsatz des Nominalwerts nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen:
100 % bei Positionen mit hohem Risiko,
50 % bei Positionen mit mittlerem Risiko,
20 % bei Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko,
0 % bei Positionen mit niedrigem Risiko.
Die in Unterabsatz 1 Satz 3 genannten außerbilanziellen Positionen werden den in Anhang I genannten Risikokategorien zugeordnet.
Wendet ein Institut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 an, so wird der Risikopositionswert von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions-, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfts veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, und von Lombardgeschäften um die nach Maßgabe der Artikel 223 bis 225 für solche Wertpapiere oder Waren angemessene Volatilitätsanpassung heraufgesetzt.