Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (3)
QA2016_2574 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 111
QA2017_3366 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 111
QA2018_4406 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 111
QA2019_4751 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 111
QA2019_4801 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 111
QA2019_4986 - Credit risk
Status: Final
Beantwortet: 24/09/2021
Art. 111
QA2021_6327 - Credit risk
Status: Final
Beantwortet: 30/09/2022
Art. 111
QA2022_6519 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 28/10/2022
Art. 111
QA2024_7014 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 16/10/2024
Art. 111
QA2024_7019 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 16/10/2024
Art. 111
QA2024_7028 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 01/05/2024
Art. 111
QA2018_3836 - Transparency and Pillar 3
Status: Archiv
Archiviert: 16/09/2021
Art. 111
QA2013_694 - Supervisory reporting - COREP (incl. IP Losses)
Status: Final
Beantwortet: 27/06/2014
Art. 111
QA2016_2629 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 111(1)
QA2016_2985 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 111(1)
QA2017_3270 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 11/11/2022
Art. 111(1)
QA2017_3330 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 111(1)
QA2017_3332 - Credit risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 111(1)
QA2018_3995 - Accounting and auditing
Status: Final
Aktualisiert: 28/10/2021
Art. 111(1)
QA2013_446 - Supervisory reporting - COREP (incl. IP Losses)
Status: Final
Beantwortet: 21/03/2014
Art. 111(1)
QA2023_6774 - Credit risk
Status: Final
Beantwortet: 12/01/2024
Art. 111(1), 111(2)
QA2023_6775 - Credit risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 27/07/2023
Art. 111(2)
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Artikel 111 - Risikopositionswert

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 111

Risikopositionswert

(1)  

Der Risikopositionswert einer Aktivposition ist der nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 110, zusätzlichen Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 105, gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen sowie weiteren mit der Aktivposition verknüpften Verringerungen der Eigenmittel verbleibende Buchwert. Der Risikopositionswert einer in Anhang I genannten außerbilanziellen Position entspricht dem folgenden Prozentsatz des Nominalwerts nach Abzug spezifischer Kreditrisikoanpassungen und gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m abgezogenen Beträgen:

a) 

100 % bei Positionen mit hohem Risiko,

b) 

50 % bei Positionen mit mittlerem Risiko,

c) 

20 % bei Posten mit mittlerem/niedrigem Risiko,

d) 

0 % bei Positionen mit niedrigem Risiko.

Die in Unterabsatz 1 Satz 3 genannten außerbilanziellen Positionen werden den in Anhang I genannten Risikokategorien zugeordnet.

Wendet ein Institut die umfassende Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten nach Artikel 223 an, so wird der Risikopositionswert von Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen eines Pensions-, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfts veräußert, hinterlegt oder verliehen werden, und von Lombardgeschäften um die nach Maßgabe der Artikel 223 bis 225 für solche Wertpapiere oder Waren angemessene Volatilitätsanpassung heraufgesetzt.

(2)  
Der Risikopositionswert eines in Anhang II genannten Derivats wird nach Kapitel 6 ermittelt, wobei den Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Netting-Vereinbarungen für diese Methoden nach Maßgabe des Kapitels 6 Rechnung getragen wird. Der Risikopositionswert von Pensionsgeschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften kann entweder nach Kapitel 6 oder nach Kapitel 4 bestimmt werden.
(3)  
Ist eine Risikoposition durch eine Sicherheitsleistung besichert, kann der Risikopositionswert für diese Position gemäß Kapitel 4 angepasst werden.
(8)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Kriterien, nach denen die Institute außerbilanzielle Posten — mit Ausnahme der bereits in Anhang I aufgeführten Posten — den Klassen 1 bis 5 in Anhang I zuzuordnen haben;

b) 

die Faktoren, die die Fähigkeit der Institute einschränken könnten, die in Anhang I genannten bedingungslos kündbaren Zusagen zu kündigen;

c) 

das Verfahren zur Unterrichtung der EBA über die von den Instituten vorgenommene Einstufung sonstiger außerbilanzieller Posten mit ähnlichen Risiken wie den in Anhang I genannten.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.