Artikel 360
Vereinfachtes Verfahren
(1)
Die Eigenmittelanforderung des Instituts für jede Ware errechnet sich hier als die Summe aus
a)
15 % der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware;
b)
3 % der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs der Ware.
(2)
Die Gesamteigenmittelanforderung eines Instituts zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Absatz 1 berechneten Eigenmittelanforderungen für jede Ware.