Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 342 - Spezifisches Risiko von Aktieninstrumenten

Artikel 342

Spezifisches Risiko von Aktieninstrumenten

Zur Errechnung seiner Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko multipliziert das Institut seine Bruttogesamtposition mit 8 %.