Artikel 325az
Alternativer auf einem internen Modell beruhender Ansatz und Erlaubnis zur Verwendung alternativer interner Modelle
Nachdem die zuständigen Behörden überprüft haben, dass die Institute die Anforderungen der Artikel 325bh, 325bi und 325bj erfüllen, erteilen sie diesen die Erlaubnis, für das Portfolio sämtlicher Positionen, die einem Handelstisch zugewiesen sind, ihre Eigenmittelanforderungen anhand ihrer alternativen internen Modelle nach Artikel 325ba zu berechnen, sofern alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Die Handelstische wurden gemäß Artikel 104b eingerichtet;
das Institut hat der zuständigen Behörde eine Begründung für die Einbeziehung von Handelstischen im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes vorgelegt;
die Handelstische erfüllen seit einem Jahr die in Artikel 325bf Absatz 3 genannten Rückvergleichsanforderungen;
das Institut hat den zuständigen Behörden die Ergebnisse der in Artikel 325bg festgelegten Anforderung für die Handelstische hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung (P&L) gemeldet;
Handelstische, denen mindestens eine der Handelsbuchpositionen nach Artikel 325bl zugewiesen wurde, erfüllen in Bezug auf das interne Modell zur Erfassung von Ausfallrisiken die in Artikel 325bm festgelegten Anforderungen;
den Handelstischen wurden weder Verbriefungs- noch Wiederverbriefungspositionen zugewiesen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes darf die Nicht-Einbeziehung eines Handelstisches im Rahmen des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes nicht damit begründet werden, dass dadurch die Eigenmittelanforderung, die anhand des alternativen Standardansatzes gemäß Artikel 325 Absatz 3 Buchstabe a berechnet wird, niedriger wäre als die Eigenmittelanforderung, die anhand des alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatzes berechnet wird.
Die Institute melden den zuständigen Behörden alle sonstigen Erweiterungen und Änderungen bei der den Instituten gestatteten Verwendung der alternativen internen Modelle.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Bedingungen für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Erweiterungen und Änderungen bei der Verwendung der alternativen internen Modelle und von Änderungen bei der Untergruppe der modellierbaren Risikofaktoren nach Artikel 325bc;
die Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut die Anforderungen der Artikel 325bh, 325bi, 325bn, 325bo und 325bp erfüllt.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Für die Zwecke der Abgabe dieser Stellungnahme überwacht die EBA die Marktbedingungen, um zu bewerten, ob außergewöhnliche Umstände eingetreten sind, und unterrichtet die Kommission, wenn dies der Fall ist, sofort entsprechend.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 30. Juni 2024 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.