Artikel 464
Europäischer Bankenausschuss
(1)
Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission (
35
) eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
( 35 ) ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.