Aktualisiert 21/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 464 - Europäischer Bankenausschuss

Artikel 464

Europäischer Bankenausschuss

(1)  
Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2004/10/EG der Kommission ( 35 ) eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.


( 35 )  ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.