Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
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Artikel 495b - Übergangsbestimmungen für Spezialfinanzierungsrisikopositionen

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2024/1623, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 495b

Übergangsbestimmungen für Spezialfinanzierungsrisikopositionen

(2)  
Die EBA erstellt einen Bericht über die angemessene Kalibrierung der auf Spezialfinanzierungsrisikopositionen im Rahmen des IRB-Ansatzes anwendbaren Risikoparameter, einschließlich des Abschlagsparameters, und insbesondere über eigene Schätzungen der LDG und der LGD-Input-Mindestwerten für jede spezifische Kategorie der in Artikel 147 Absatz 8 genannten Spezialfinanzierungsrisikopositionen. In diesen Bericht nimmt die EBA insbesondere Daten über die durchschnittliche Zahl der in der Union verzeichneten Ausfälle und realisierten Verluste bei verschiedenen Stichproben von Instituten mit unterschiedlichen Geschäfts- und Risikoprofilen auf. Die EBA empfiehlt spezifische Kalibrierungen von Risikoparametern, einschließlich des Abschlagsparameters, die dem spezifischen und differenzierten Risikoprofil jeder der spezifischen Kategorien von Spezialfinanzierungsrisikopositionen Rechnung tragen sollen.

Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 10. Juli 2026 diesen Bericht vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2027 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(4)  

Die EBA erstellt einen Bericht, in dem Folgendes analysiert wird:

a) 

die Entwicklung der Tendenzen und Konditionen auf den Märkten für Objektfinanzierungen in der Union;

b) 

die tatsächliche Risikobehaftung von Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung über einen gesamten Konjunkturzyklus;

c) 

die Auswirkungen der in Artikel 122a Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Behandlung von Risikopositionen des Typs Objektfinanzierung auf die Eigenmittelanforderungen, ohne Berücksichtigung von Artikel 465 Absatz 1;

d) 

die Frage, ob es angemessen ist, eine Unterklasse ‚Objektfinanzierung hoher Qualität‘ festzulegen und dieser Unterklasse von Risikopositionen eine andere aufsichtliche Behandlung zuzuordnen.

Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 31. Dezember 2030 diesen Bericht vor.

Auf der Grundlage dieses Berichts und unter gebührender Berücksichtigung der entsprechenden vom BCBS ausgearbeiteten und international vereinbarten Standards legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2031 gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.