Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (1)
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Artikel 494c - Bestandsschutz für vorrangige Verbriefungspositionen

Artikel 494c

Bestandsschutz für vorrangige Verbriefungspositionen

Abweichend von Artikel 270 darf ein Originator die risikogewichteten Positionsbeträge einer vorrangigen Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 260, 262 oder 264 berechnen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Verbriefung wurde vor dem 9. April 2021 begeben.

b) 

Die Verbriefung erfüllte am 8. April 2021 die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen des Artikels 270.