Aktualisiert 19/05/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 202 - Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 erfüllen, im Rahmen des IRB-Ansatzes

Artikel 202

Anerkennungsfähigkeit von Sicherungsgebern, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 erfüllen, im Rahmen des IRB-Ansatzes

Ein Institut darf Institute, Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie Exportversicherungsagenturen als Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 erfüllen, nutzen, wenn diese alle folgenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie verfügen über ausreichende Sachkenntnis im Stellen von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung;

b) 

sie unterliegen einem den Bestimmungen dieser Verordnung gleichwertigen Regelwerk oder haben zum Zeitpunkt der Absicherung eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI, das von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird;

c) 

für sie liegt zum Zeitpunkt der Absicherung oder für jeden darauffolgenden Zeitraum eine interne Beurteilung mit einer PD vor, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 2 gleichgesetzt wird;.

d) 

für sie liegt eine interne Beurteilung mit einer PD vor, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird.

Für die Zwecke dieses Artikels darf eine von Exportversicherungsagenturen gestellte Absicherung nicht durch eine ausdrückliche Rückbürgschaft eines Zentralstaats abgesichert sein.