Artikel 428t
Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7 %
Unbelastete Aktiva, die gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität der Stufe 1 behandelt werden können, unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 7 %, unabhängig davon, ob sie die in diesem delegierten Rechtsakt festgelegten operativen Anforderungen und Anforderungen an die Zusammensetzung des Liquiditätspuffers erfüllen.